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Kundmachungen zu Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung×
BGBl
BGBl. I Nr. 111/2002 Bundesgesetz kundgemacht 23.07.2002
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
AÜG35BAG2Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher KälteaufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der ChemischputzeraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der KunststoffverarbeiteraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und KäsereienaufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und SpezialestrichherstelleraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der TerrazzomacheraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und SchallisoliereraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und WäschebügleraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen BelägenaufgehobenBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungaufgehobenGewO 199411161136KSchG2NeuFöG1
BGBl. Nr. 61/1978 Verordnung kundgemacht 31.01.1978
61. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung1Befähigungsnachweisverordnung 19654Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbeneu
BGBl. Nr. 312/1966 Verordnung kundgemacht 30.12.1966
312. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß der Gewerbeordnung
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnungneu