889. Verordnung: Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr — BZP-VO
BZP-VOneuGewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - StraßenverkehraufgehobenGewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussenaufgehoben
710. Verordnung: Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussenneu