Rechtstracker.at
Kundmachungen zu Prüfung für den Finanzprokuratursdienst×
BGBl
BGBl. II Nr. 485/2003 Verordnung kundgemacht 21.10.2003
485. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches
Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der FinanzverwaltungaufgehobenAusbildung und Prüfung für den SteuereintreibungsdienstaufgehobenGrundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Finanzen)neuGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)aufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)aufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst)aufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen PostsparkassenamtaufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst)aufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen PostsparkassenamtaufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)aufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Österreichischen PostsparkassenamtaufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen PostsparkassenamtaufgehobenGrundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)aufgehobenPrüfung für den FinanzprokuratursdienstaufgehobenPrüfung für den Gehobenen BodenschätzungsdienstaufgehobenPrüfung für den Höheren BodenschätzungsdienstaufgehobenPrüfung für den Höheren technischen Finanzdienstaufgehoben
BGBl. Nr. 38/1975 Verordnung kundgemacht 16.01.1975
38. Verordnung: Prüfung für den Finanzprokuratursdienst
Prüfung für den Finanzprokuratursdienstneu