47. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“neu