264. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, Polens, Schwedens, Norwegens und Finnlands sowie dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2
ADR – Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2neu