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Kundmachungen zu ADR - Beförderung von Gasgemischen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)×
BGBl
BGBl. III Nr. 61/1997 Kundmachung kundgemacht 22.04.1997
61. Kundmachung: Widerruf von vierzehn Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr bzw. der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr bzw. dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
ADR - Beförderung verschiedener Gasgemische der Klasse 2aufgehobenADR - Beförderung von 3,3,3-Trifluorpropen-1 und HeptafluorpropanaufgehobenADR - Beförderung von Akkumulatoren in loser SchüttungaufgehobenADR - Beförderung von Calciumsilicid (Calciumsilicium)aufgehobenADR - Beförderung von DekafluorbutanaufgehobenADR - Beförderung von Gasen der Klasse 2aufgehobenADR - Beförderung von Gasgemischen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)aufgehobenADR - Beförderung von Geräten mit inerten GasenaufgehobenADR - Beförderung von Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a)aufgehobenADR - Freistellung von Gasgemischen von BeförderungsvorschriftenaufgehobenADR - Verwendung von Verschlußeinrichtungen an TanksaufgehobenADR - Widerruf von 14 Vereinbarungen zwischen Deutschland und Österr.neuADR - Zulassung von Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.3aufgehobenADR - Zusammenpackung von Druckgaspackungen der Klasse 2aufgehoben
BGBl. Nr. 827/1993 Sonstiges kundgemacht 03.12.1993
827. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Gasgemischen von Chlordifluormethan (R 22) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142 b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4 a)
ADR - Beförderung von Gasgemischen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)neu