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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5×
BGBl
BGBl. Nr. 238/1995 Sonstiges kundgemacht 06.04.1995
238. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, der Schweiz sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5
ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5neu