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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von Batterien (neu o. gebraucht u. nicht beschäd.)×
BGBl
BGBl. Nr. 401/1995 Sonstiges kundgemacht 21.06.1995
401. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
ADR – Beförderung von Batterien (neu o. gebraucht u. nicht beschäd.)neu