660. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, Belgiens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
ADR – Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanksneu