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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien×
BGBl
BGBl. Nr. 713/1995 Sonstiges kundgemacht 31.10.1995
713. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterienneu