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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)×
BGBl
BGBl. Nr. 723/1995 Sonstiges kundgemacht 03.11.1995
723. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)neu