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Kundmachungen zu ADR - Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5×
BGBl
BGBl. Nr. 845/1995 Sonstiges kundgemacht 21.12.1995
845. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5
ADR - Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5neu