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Kundmachungen zu ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanks×
BGBl
BGBl. Nr. 322/1996 Sonstiges kundgemacht 09.07.1996
322. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klassen 6.1 und 8 in Tanks
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanksneu