177. Multilaterale Vereinbarung M99 – Bedingungen für die Beförderung von Explosivstoffen mit anderen gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8 in Fahrzeugen zum Mischen an Ort und Stelle
ADR – Beförderung von Explosivstoffen mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8neu