154. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, „Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister“, Fachakademie für Finanzdienstleister
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, „Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister“, Fachakademie für Finanzdienstleisterneu