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Kundmachungen zu ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9×
BGBl
BGBl. III Nr. 70/2010 Sonstiges kundgemacht 21.07.2010
Multilaterale Vereinbarung M205 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9neu