Zu § 2 Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 sind keine Kundmachungen verzeichnet.
alle Kundmachungen zum Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948