Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz und Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · noch nicht kundgemacht
Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.
Betroffene Gesetze:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: Die zuständige Vollzugsbehörde muss dem Dachverband Beginn, Unterbrechung und Ende von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und bestimmten Unterbringungen melden, ebenso einen Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest; damit soll das Ruhen von Leistungsansprüchen zeitgerecht geprüft werden können. Gesetz ansehen
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem GSVG, also selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen
Bauern-Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem BSVG, also selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen
Inkrafttreten laut Beschluss: § 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
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