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Kundmachungen zu BSVG××
BGBl

Im parlamentarischen Verfahren

Ausschussantrag01.10.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz und Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · noch nicht kundgemacht

Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.

Betroffene Gesetze:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: Die zuständige Vollzugsbehörde muss dem Dachverband Beginn, Unterbrechung und Ende von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und bestimmten Unterbringungen melden, ebenso einen Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest; damit soll das Ruhen von Leistungsansprüchen zeitgerecht geprüft werden können. Gesetz ansehen
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem GSVG, also selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem BSVG, also selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen

Inkrafttreten laut Beschluss: § 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.

Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026

Grundlage: Gesetzesbeschluss 213/BNR, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP

Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Kundmachungen

BGBl. Nr. 157/1991 Bundesgesetz kundgemacht 28.03.1991
157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991
ASVG8BSVG3FSVG1GSVG31LAG2