Im parlamentarischen Verfahren
Initiativantrag23.09.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Energielenkungsgesetz 2012 u.a.
Der Beschluss verlängert mehrere befristete Instrumente der Energie-Versorgungssicherheit, etwa die Gasvorhaltung für Gaskraftwerke und den Schutz selbst eingespeicherter Gasmengen von Endverbrauchern. Neu sind Pflichten für Betreiber von Mineralölraffinerien: ein Versorgungssicherheitskonzept, Anzeigen bei größeren Produktionseinschränkungen und monatliche Daten zur Auslastung.
Betroffene Gesetze:
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Die befristete Regel, wonach für überwiegend mit Erdgas betriebene Kraftwerke Gas vorzuhalten ist, soll zwei Jahre länger gelten; begründet wird das mit geopolitischen Risiken für die Versorgung. Betroffen sind die Kraftwerksbetreiber. Die Verfassungsbestimmung zur Bundeszuständigkeit wird neu gefasst. Gesetz ansehen
- Energielenkungsgesetz 2012: Endverbraucher, die selbst Gas einspeichern oder einspeichern lassen, sollen länger davon profitieren, dass diese Mengen bei Lenkungsmaßnahmen in einer Gaskrise teilweise geschützt bleiben; die Befristung wird verlängert. Die Verfassungsbestimmung zu Zuständigkeit und Vollziehung wird neu gefasst. Gesetz ansehen
- Erdölbevorratungsgesetz 2012: Betreiber von Mineralölraffinerien müssen ein regelmäßig zu aktualisierendes Versorgungssicherheitskonzept vorlegen, erhebliche Produktionseinschränkungen anzeigen und monatlich Auslastungsdaten melden. Der Minister kann Erhebungen per Verordnung ausweiten, die Strafdrohung wird verfünffacht, die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken länger fortgeschrieben. Gesetz ansehen
- Gaswirtschaftsgesetz 2011: Die Regulierungsbehörde kann für Gas, das für die strategische Gasreserve in Speicher fließt, ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen. Die Pflicht größerer Gasversorger zu Konzepten für den Ausfall ihrer größten Bezugsquelle endet früher als bisher vorgesehen. Die Verfassungsbestimmung wird neu gefasst. Gesetz ansehen
Inkrafttreten laut Beschluss: § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft. | (17) § 18b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026
Grundlage: Gesetzesbeschluss 223/BNR, Initiativantrag 1007/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 651 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.