Im parlamentarischen Verfahren
Regierungsvorlage22.09.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Gebührengesetz 1957, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz u.a.
Der Beschluss setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bestehende Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse angepasst und später durch ein neues Registergesetz ersetzt, das Meldepflichten an die EU-Geldwäscheverordnung angleicht, Sanktionshinweise im Register sichtbar macht und der Registerbehörde Nachschauen vor Ort erlaubt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gleichgestellt und ein zu hoher Strafrahmen korrigiert.
Betroffene Gesetze:
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Die Einsicht mit berechtigtem Interesse wird neu geregelt: genannte Gruppen wie Medien, NGOs und künftige Geschäftspartner, feste Entscheidungsfristen und drei Jahre gültige, EU-weit nutzbare Nachweise. Meldepflichtige Rechtsträger bewahren Unterlagen nach ihrer Löschung fünf Jahre auf; weitere Behörden erhalten Einsicht. Gesetz ansehen
- Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer: Ein neues Registergesetz ersetzt das bisherige und passt die Meldepflichten von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen und Trusts an die EU-Geldwäscheverordnung an; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde vermerkt begründete Sanktionshinweise im Register. Sie darf Nachschauen in Betriebsstätten durchführen, auch durch die Finanzpolizei.
- Gebührengesetz 1957: Ein Verweis auf das bisherige Registergesetz wird auf das neue Registergesetz umgestellt; die Materialien beschreiben das als bloße Anpassung des Verweises. Gesetz ansehen
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter, zählen künftig als Finanzinstitute und werden so gleich behandelt. Für Grunddelikte sinkt die Höchststrafe auf 150 000 Euro, der höhere Rahmen bleibt den qualifizierten Fällen; dazu redaktionelle Korrekturen. Gesetz ansehen
Inkrafttreten laut Beschluss: (12) § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d, Z 3c, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2a und 2b, Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 7e, Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 10 samt Überschrift, § 10a Abs. 3a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. d und e, 8, 9, 13 bis 20, Abs. 2, 3 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 8 und 11, § 14a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 4 bis 4b, § 18 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 Z 16, 31 und 32, Abs. 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 10b in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 5. November 2026 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3c in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 4. November 2026 übermittelt werden. | § 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft. | § 27. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, außer Kraft. | (xx) § 14 Tarifpost 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft. | (8) § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 lit. h und i, § 23 Abs. 1 und 2, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Z 3 und 4, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4, § 25 Abs. 7, § 25 Abs. 8a, § 28 Abs. 7, § 30 Abs. 10 und 11, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1, § 41 sowie § 44 Abs. 1 Z 5 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 32b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 32a treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026
Grundlage: Gesetzesbeschluss 216/BNR, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.