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Kundmachungen zu GewO 1994××
BGBl

Im parlamentarischen Verfahren

Regierungsvorlage01.07.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Gewerbeordnung 1994
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · noch nicht kundgemacht

Die Novelle der Gewerbeordnung soll Betrieben Bürokratie ersparen: Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen und Batteriespeicher werden ausdrücklich genehmigungsfrei, Klima- und Lüftungsaggregate an der Außenwand können vereinfacht geprüft werden, und Unterlagen dürfen auf Ersuchen der Behörde übermittelt statt vor Ort bereitgehalten werden. Außerdem können Eigentümer, Pächter und Hauptmieter einer Liegenschaft einen dort nicht mehr ausgeübten Gewerbestandort amtlich beenden lassen.

Betroffene Gesetze:

  • Gewerbeordnung 1994: Für Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen: Photovoltaik, E-Ladestationen und Batteriespeicher brauchen keine Genehmigung, wenn befugte Elektrotechniker oder Baumeister sie planen und errichten und sie regelmäßig geprüft werden; Genehmigungen erlöschen erst nach sieben Jahren Nichtbetrieb; Beilagen dürfen englisch sein. Gesetz ansehen

Inkrafttreten laut Beschluss: (123) § 2 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 Z 10, § 57 Abs. 5, § 76b, § 79d Abs. 2 Z 2, § 80 Abs. 1 und 3, § 80a, § 82c, § 90a, § 114, § 144 Abs. 2 Z 4, § 333b, § 358a, § 366 Abs. 1 Z 3b und 11, § 367 Z 24b bis 24d und § 376 Z 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 54 Abs. 3 außer Kraft.

Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026

Grundlage: Gesetzesbeschluss 225/BNR, Regierungsvorlage 573 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 653 BlgNR XXVIII. GP

Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Kundmachungen

BGBl. I Nr. 111/2002 Bundesgesetz kundgemacht 23.07.2002
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
AÜG35BAG2Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher KälteaufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der ChemischputzeraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der KunststoffverarbeiteraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und KäsereienaufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und SpezialestrichherstelleraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der TerrazzomacheraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und SchallisoliereraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und WäschebügleraufgehobenBefähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen BelägenaufgehobenBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungaufgehobenGewO 199411161136KSchG2NeuFöG1
BGBl. Nr. 598/1996 Kundmachung kundgemacht 31.10.1996
598. Kundmachung: Aufhebung des § 166 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
GewO 19941
BGBl. Nr. 194/1994 Kundmachung kundgemacht 18.03.1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
GewO 1994neuGewO 1994neu