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Kundmachungen zu GSVG××
BGBl

Im parlamentarischen Verfahren

Ausschussantrag01.10.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz und Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · noch nicht kundgemacht

Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.

Betroffene Gesetze:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: Die zuständige Vollzugsbehörde muss dem Dachverband Beginn, Unterbrechung und Ende von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und bestimmten Unterbringungen melden, ebenso einen Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest; damit soll das Ruhen von Leistungsansprüchen zeitgerecht geprüft werden können. Gesetz ansehen
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem GSVG, also selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz: Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem BSVG, also selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können. Gesetz ansehen

Inkrafttreten laut Beschluss: § 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. | § 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.

Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026

Grundlage: Gesetzesbeschluss 213/BNR, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP

Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Kundmachungen

BGBl. I Nr. 179/2022 Bundesgesetz kundgemacht 31.10.2022
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
ASVG14B-KUVG12BSVG11GSVG11SVSG13
BGBl. I Nr. 93/2022 Bundesgesetz kundgemacht 30.06.2022
Teuerungs-Entlastungspaket
AlVG2ASVG34BB-PG1BSVG2COVID 19-Gesetz-Armut6EStG 19882FLAG3GSVG2KommStG 19931LWA-GneuNEHG 202214PG 19652Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetzneu