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Kundmachungen zu StGB××
BGBl

Im parlamentarischen Verfahren

Regierungsvorlage22.09.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · noch nicht kundgemacht

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 verschärft den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel und schafft erstmals eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Außerdem dehnt es die österreichische Strafgerichtsbarkeit auf Taten an Bord bestimmter Luftfahrzeuge aus und erfasst den Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen als Kriegsverbrechen.

Betroffene Gesetze:

  • Strafgesetzbuch: Strafbar wird, wer wissentlich Dienste eines Menschenhandelsopfers nutzt; Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten als Ausbeutung. Neu bestraft werden bezahlte Organentnahmen, gewinnorientiertes Anwerben von Spendern oder Empfängern und Handel mit unerlaubt entnommenen Organen; Minderjährige können in Organentnahmen nicht einwilligen, Spender bleiben straffrei. Gesetz ansehen

Inkrafttreten laut Beschluss: § 325. § 33 Abs. 2 und 4, die Überschrift des § 52b, § 64 Abs. 1 Z 4a und 5a, § 90 Abs. 4, § 104a Abs. 3, § 104b samt Überschrift, der 3a. Abschnitt des Besonderen Teils, § 190 Abs. 1a und 1b, § 278 Abs. 2, die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils, § 321c Z 1, § 321f Abs. 1 Z 2, 4 und 5, die Überschrift nach § 321k sowie die §§ 322 bis 328 samt Überschriften in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft.

Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026

Grundlage: Gesetzesbeschluss 214/BNR, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP

Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Kundmachungen

BGBl. I Nr. 93/2007 Bundesgesetz kundgemacht 04.12.2007
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
FinStrG4JGG2251StGB1191StPO121730