Im parlamentarischen Verfahren
Regierungsvorlage22.09.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Strafvollzugsnovelle 2026
Die Strafvollzugsnovelle soll die überbelegten Justizanstalten entlasten, die Sicherheit in den Anstalten erhöhen und den Strafvollzug humaner und moderner gestalten. Daneben werden im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft einzelne Lücken geschlossen.
Betroffene Gesetze:
- Strafvollzugsgesetz: Verurteilte ohne Aufenthaltsrecht sollen nach der Mindesthaft auch ohne ihre Zustimmung abgeschoben werden können; Besucher von Justizanstalten können an Oberbekleidung und Taschen durchsucht werden; Videotelefonie wird Telefonaten gleichgestellt, Hausarrest auf zwei Wochen begrenzt und Strafaufschub für die Berufsausbildung erweitert. Gesetz ansehen
- Jugendgerichtsgesetz 1988: Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen die Kosten für Videoaufzeichnungen von Vernehmungen, medizinische Untersuchungen und Jugenderhebungen nicht mehr verrechnet werden; Hausarrest als Ordnungsstrafe für jugendliche Strafgefangene entfällt; die Waffenbehörde darf auch in Jugendstrafsachen verständigt werden. Gesetz ansehen
- Strafprozeßordnung 1975: Untersuchungshaft soll auch über Beschuldigte verhängt werden können, die wegen ihres Zustands, etwa nach schweren Verletzungen, vorerst nicht vernommen oder vorgeführt werden können; die Vernehmung ist nachzuholen, sobald ihr Zustand es erlaubt. Gesetz ansehen
Inkrafttreten laut Beschluss: (34) § 1 Z 5, § 3 Abs. 1 und 3, die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 1 bis 3, § 14b samt Überschrift, § 15, § 15a Abs. 2 und 3, § 15b Abs. 1 und 4a, § 15c Abs. 1 und 5, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 Z 2, 8 und 10, § 16a Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18a Abs. 3, § 18b Abs. 3 und 4, § 18c Abs. 1, § 20a samt Überschrift, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 42 Abs. 3,§ 69 Abs. 1, § 71a samt Überschrift, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4, § 78 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und 3, § 86 samt Überschrift, § 90b Abs. 6, § 96a samt Überschrift, § 97, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und 5a, § 99a Abs. 1, § 101 Abs. 2 und 3, § 101b samt Überschrift, § 102 Abs. 2, § 102a, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 1 bis 3 und 5, § 107 Abs. 1 Z 2a und Abs. 4, § 109 Z 3, § 112 Abs. 1, 2 und 4, § 114 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1, 2 und 6, § 121 Abs. 5, § 121a Abs. 1 Z 2, § 121b Abs. 4, § 126 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4, § 127 Abs. 2 und 2a, § 133a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 3 und 5, § 133b, § 134 Abs. 1 und 6, § 135 Abs. 2, 4 und 5, § 146 Abs. 2, § 153, § 156b Abs. 2 und 3, § 167 Abs. 1, § 170, § 178, § 179a Abs. 1 und 3 sowie § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft. Die §§ 18c Abs. 7, 101 Abs. 4 und 5 und 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung des § 154 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft. | (21) § 52 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft; § 33 Abs. 6 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. | (60) § 173 Abs. 1 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft.
Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026
Grundlage: Gesetzesbeschluss 212/BNR, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.