Im parlamentarischen Verfahren
Regierungsvorlage22.09.2026Nationalrat14.10.2026Bundesrat22.10.2026
Versorgungssicherungsgesetz
Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, soll bis Ende 2035 weiter gelten und um Vorsorgemaßnahmen schon vor einer Krise erweitert werden, darunter eine strategische Vorratshaltung und Meldepflichten für Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.
Betroffene Gesetze:
- Versorgungssicherungsgesetz: Der Wirtschaftsminister soll vorsorgen können: öffentliche Vorräte anlegen, private Marktteilnehmer gegen Entschädigung zur Lagerhaltung verpflichten und Unternehmen zu Meldungen über Waren und Lagerbestände auffordern. Entschädigungsregeln werden präzisiert, die Warenliste erweitert, die Geltung bis Ende 2035 verlängert. Gesetz ansehen
Inkrafttreten laut Beschluss: (2) Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. | (10) § 1 Abs. 1 und 5, § 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19, § 21 Abs. 7, § 22 und § 23 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.
Bundesrat: keinen Einspruch erhoben am 22.10.2026
Grundlage: Gesetzesbeschluss 224/BNR, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach Kundmachung und Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.