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Fassungsvergleich zu Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (aufgehoben) 1
Anl. 1/01aufgehoben
in Kraft 01.09.1986 – 27.11.1992 · idF BGBl. Nr. 257/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992 Anl. 1/01↗RIS↗
Anlage
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LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES GEWERBLICHEN
FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE) AN MITTLEREN
UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
STUNDENTAFEL
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Gesamtzahl der
Art der    Unterrichts-
Unter-        stunden      Lehrver-
Pflichtgegenstände              richts-    ohne      mit    pflich-
veran-    Fern-    Fern-    tungs-
staltung  unter-    unter-  gruppe
richt    richt
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1. Humanwissenschaften
Erziehungswissenschaft .......  V        12      6      I
Unterrichtswissenschaft ......  V/S      12      6      I
Pädagogische Psychologie
für Berufsschullehrer ......  V/S      24      18      I
für Lehrer des gewerblichen
Fachunterrichtes ...........  V/S      12      6      I
Schulrecht ...................  V        20      12      I
2. Didaktik und schulpraktische
Ausbildung
Didaktik .....................   S        28      28      III
Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik .............  S/Ü      10      10      III
Schulverwaltung ..............   S        12      8      III
Werkstättenbetriebslehre
nur für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes ...........   S        12      12      I
3. Fachwissenschaften und
Fachdidaktik
Fachliche Bildung ............  S/Ü      50      12      I
Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen ...  S/Ü      60      48      II
4. Ergänzende
Studienveranstaltungen
Sprecherziehung und
Sprachpflege ...............   S        12      12      II
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240    160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.