Änderungen zwischen den Fassungen
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1/01aufgehoben
Anlage
DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES GEWERBLICHEN
STUNDENTAFEL
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Gesamtzahl der
Art der Unterrichts-
Unter- stunden Lehrver-
Pflichtgegenstände richts- ohne mit pflich-
veran- Fern- Fern- tungs-
staltung unter- unter- gruppe
richt richt
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1. Humanwissenschaften
Erziehungswissenschaft ....... V 12 6 I
Unterrichtswissenschaft ...... V/S 12 6 I
Pädagogische Psychologie
für Berufsschullehrer ...... V/S 24 18 I
für Lehrer des gewerblichen
Fachunterrichtes ........... V/S 12 6 I
Schulrecht ................... V 20 12 I
2. Didaktik und schulpraktische
Ausbildung
Didaktik ..................... S 28 28 III
Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik ............. S/Ü 10 10 III
Schulverwaltung .............. S 12 8 III
Werkstättenbetriebslehre
nur für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes ........... S 12 12 I
3. Fachwissenschaften und
Fachdidaktik
Fachliche Bildung ............ S/Ü 50 12 I
Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen ... S/Ü 60 48 II
4. Ergänzende
Studienveranstaltungen
Sprecherziehung und
Sprachpflege ............... S 12 12 II
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240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.