Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1/04geändertIV. SOZIALPOLITIK: Z 38 lit h, lit i lit i Z 11 lit a, lit b, Schlussteil, Z 1 · umnummeriert: IV. SOZIALPOLITIK lit i
… 162 unveränderte Absätze
IV. SOZIALPOLITIK
1. 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
a) In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.
b) Anhang I Abschnitt I „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
c) Anhang I Abschnitt II „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
d) Anhang II Abschnitt I „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.
e) Anhang II Abschnitt II „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.
L. ÖSTERREICH
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
f) Anhang II Abschnitt III „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
Keine.
L. ÖSTERREICH
Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
g) Anhang IIa „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält.
b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
c) Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
L. ÖSTERREICH
a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).
b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);
b) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);
c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);
d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfüllen
a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);
b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120);
c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''
h) Anhang III Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
11. BELGIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
14. BELGIEN - SCHWEDEN
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
25. DÄNEMARK - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
v) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
28. DÄNEMARK - SCHWEDEN
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29''
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.
„37. DEUTSCHLAND -
38. DEUTSCHLAND -
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
… 151 unveränderte Absätze
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
41. DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
50. SPANIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
53. SPANIEN - SCHWEDEN
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
„59. FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes
eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
Keine.
61. FRANKREICH - ÖSTERREICH
Keine.''
„63. FRANKREICH - FINNLAND
64. FRANKREICH - SCHWEDEN
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„66. GRIECHENLAND - IRLAND''
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes
eingefügt:
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
71. GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
74. GRIECHENLAND - SCHWEDEN
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
„79. IRLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
80. IRLAND - ÖSTERREICH
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
Gegenstandslos.
83. IRLAND - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
„87. ITALIEN - NORWEGEN
88. ITALIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„90. ITALIEN - FINNLAND
91. ITALIEN - SCHWEDEN
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
Keine.
95. LUXEMBURG - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
98. LUXEMBURG - SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
101. NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
104. NIEDERLANDE - SCHWEDEN
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu
107. NORWEGEN - PORTUGAL
108. NORWEGEN - FINNLAND
109. NORWEGEN - SCHWEDEN
110. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.
111. ÖSTERREICH - PORTUGAL
112. ÖSTERREICH - FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
113. ÖSTERREICH - SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
114. ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
115. PORTUGAL - FINNLAND
116. PORTUGAL - SCHWEDEN
Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117'' geändert und folgendes eingefügt:
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
119. FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
120. SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
… 1334 unveränderte Absätze
„9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
11. BELGIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
14. BELGIEN - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
25. DÄNEMARK - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
v) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
28. DÄNEMARK - SCHWEDEN
Keine.''
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
38. DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.''
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
41. DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.''
ix) Die Numerierung der Überschrift
„DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE''.
x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
50. SPANIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
53. SPANIEN - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
Keine.
61. FRANKREICH - ÖSTERREICH
Keine.''
„63. FRANKREICH - FINNLAND
Gegenstandslos.
64. FRANKREICH - SCHWEDEN
Keine.''
xv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„66 GRIECHENLAND - IRLAND''
„67. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„68. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
„69. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„70. GRIECHENLAND - NORWEGEN
Keine.
71. GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„73. GRIECHENLAND - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
74. GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''
„76. IRLAND - ITALIEN''
„77. IRLAND - LUXEMBURG''
„78. IRLAND - NIEDERLANDE''.
„78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„79. IRLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
80. IRLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
„82. IRLAND - FINNLAND
83. IRLAND - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
„85. ITALIEN - LUXEMBURG''
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
„86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„87. ITALIEN - NORWEGEN
88. ITALIEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„90. ITALIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
91. ITALIEN - SCHWEDEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.''
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.
„93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„94. LUXEMBURG - NORWEGEN
Keine.
95. LUXEMBURG - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„97. LUXEMBURG - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
98. LUXEMBURG - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„100. NIEDERLANDE - NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
101. NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
„103. NIEDERLANDE - FINNLAND
Gegenstandslos.
104. NIEDERLANDE - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.'' xxix) Die Numerierung der Überschrift
„NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt:
„106. NORWEGEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
107. NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
108. NORWEGEN - FINNLAND
Keine.
109. NORWEGEN - SCHWEDEN
Keine.
110. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
111. ÖSTERREICH - PORTUGAL
Keine.
112. ÖSTERREICH - FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
113. ÖSTERREICH - SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
114. ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
115. PORTUGAL - FINNLAND
Gegenstandslos.
116. PORTUGAL - SCHWEDEN
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''
xxx) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117'' geändert und folgendes eingefügt:
„118. FINNLAND - SCHWEDEN
Keine.
119. FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
120. SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
j) Anhang IV Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
Keine.
L. ÖSTERREICH
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.
iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
k) Anhang IV Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Keine.''
l) Anhang IV Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang IV Teil D genannten Renten.
L. ÖSTERREICH
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
m) Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:
„D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung
1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;
b) der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;
c) die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;
d) die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;
e) die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;
f) die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;
g) die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);
h) die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.
2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;
b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
c) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');
d) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;
e) die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;
f) die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;
g) die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.
3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.
Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''
n) Anhang VI wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.
L. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''
o) Anhang VII erhält folgende Fassung:
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.
5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''
2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6). und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);
- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
a) Anhang 1 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo.
2. Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo.
3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
L. ÖSTERREICH
1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
b) Anhang 2 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
3. Familienleistungen
4. Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
L. ÖSTERREICH
1. Krankenversicherung
a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf
b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1
2. Rentenversicherung
3. Arbeitslosenversicherung
a) Für die Arbeitslosmeldung:
b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,
4. Familienleistungen
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
b) Karenzurlaubsgeld:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
b) Sachleistungen
i) Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
b) Berufsrenten:
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
4. Leistungen im Todesfalle:
5. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
b) Einkommensabhängiges System
6. Familienleistungen:
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Generell:
b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an
- Stockholms läns allmänna försäkringskassa,
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
c) Anhang 3 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
1. Krankenversicherung:
a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung
b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
2. Rentenversicherung:
a) Sofern die betreffende Person den
b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
3. Unfallversicherung:
a) Sachleistungen
b) Geldleistungen
4. Arbeitslosenversicherung:
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
b) Karenzurlaubsgeld:
„N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen
b) Sachleistungen:
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
b) Berufsrenten:
3. Leistungen im Todesfall:
4. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
b) Einkommensabhängiges System:
5. Familienleistungen:
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
d) Anhang 4 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
2. In allen übrigen Fällen:
L. ÖSTERREICH
1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
2. Arbeitslosenversicherung:
a) für die Beziehungen zu Deutschland:
b) in allen übrigen Fällen:
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
b) Karenzurlaubsgeld:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
2. Berufsrenten:
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''
e) Anhang 5 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
11. BELGIEN - ÖSTERREICH
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
14. BELGIEN - SCHWEDEN
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
25. DÄNEMARK - ÖSTERREICH
v) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
28. DÄNEMARK - SCHWEDEN
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
38. DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
41. DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE.''
x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
„50. SPANIEN - ÖSTERREICH
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
53. SPANIEN - SCHWEDEN
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „59.
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
61. FRANKREICH - ÖSTERREICH
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„63. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''
„64. GRIECHENLAND - IRLAND''
„65. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„66. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„68. GRIECHENLAND - NORWEGEN
69. GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
xvi) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „70'' geändert und folgendes eingefügt:
„71. GRIECHENLAND - FINNLAND
72. GRIECHENLAND - SCHWEDEN
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „73'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„74. IRLAND - ITALIEN''
„75. IRLAND - LUXEMBURG''
„76. IRLAND - NIEDERLANDE''.
xviii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „76. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„77. IRLAND - NORWEGEN
78. IRLAND - ÖSTERREICH
xix) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „79'' geändert und folgendes eingefügt:
„80. IRLAND - FINNLAND
81. IRLAND - SCHWEDEN
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„84. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „84. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„85. ITALIEN - NORWEGEN
86. ITALIEN - ÖSTERREICH
xxii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „87'' geändert und folgendes eingefügt:
„88. ITALIEN - FINNLAND
89. ITALIEN - SCHWEDEN
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „90'' und der Überschrift „LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' von „61'' in „91'' geändert und folgendes eingefügt:
„92. LUXEMBURG - NORWEGEN
93. LUXEMBURG - ÖSTERREICH
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „94'' geändert und folgendes eingefügt:
„95. LUXEMBURG - FINNLAND
96. LUXEMBURG - SCHWEDEN
xxv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „61'' in „97'' geändert und folgendes eingefügt:
„98. NIEDERLANDE - NORWEGEN
99. NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „100'' geändert und folgendes eingefügt:
„101. NIEDERLANDE - FINNLAND
102. NIEDERLANDE - SCHWEDEN
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „103'' geändert und folgendes eingefügt:
„104. NORWEGEN - ÖSTERREICH
105. NORWEGEN - PORTUGAL
106. NORWEGEN - FINNLAND
107. NORWEGEN - SCHWEDEN
108. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
109. ÖSTERREICH - PORTUGAL
110. ÖSTERREICH - FINNLAND
111. ÖSTERREICH - SCHWEDEN
112. ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
113. PORTUGAL - FINNLAND
114. PORTUGAL - SCHWEDEN
„116. FINNLAND - SCHWEDEN
117. FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
118. SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
f) Anhang 6 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
g) Anhang 7 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
h) Anhang 8 erhält folgende Fassung:
(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:
A. Arbeitnehmer und Selbständige
a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:
- Belgien und Deutschland
- Belgien und Spanien
- Belgien und Frankreich
- Belgien und Griechenland
- Belgien und Irland
- Belgien und Luxemburg
- Belgien und Norwegen
- Belgien und Österreich
- Belgien und Portugal
- Belgien und Finnland
- Belgien und Schweden
- Belgien und Vereinigtes Königreich
- Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Norwegen
- Deutschland und Österreich
- Deutschland und Finnland
- Deutschland und Schweden
- Deutschland und Vereinigtes Königreich
- Spanien und Norwegen
- Spanien und Österreich
- Spanien und Finnland
- Spanien und Schweden
- Frankreich und Luxemburg
- Frankreich und Norwegen
- Frankreich und Österreich
- Frankreich und Finnland
- Frankreich und Schweden
- Irland und Norwegen
- Irland und Österreich
- Irland und Schweden
- Luxemburg und Norwegen
- Luxemburg und Österreich
- Luxemburg und Finnland
- Luxemburg und Schweden
- Niederlande und Norwegen
- Niederlande und Österreich
- Niederlande und Finnland
- Niederlande und Schweden
- Norwegen und Österreich
- Norwegen und Portugal
- Norwegen und Finnland
- Norwegen und Schweden
- Norwegen und Vereinigtes Königreich
- Österreich und Portugal
- Österreich und Finnland
- Österreich und Schweden
- Österreich und Vereinigtes Königreich
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und Finnland
- Portugal und Schweden
- Portugal und Vereinigtes Königreich
- Finnland und Schweden
- Finnland und Vereinigtes Königreich
- Schweden und Vereinigtes Königreich
b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Dänemark und Deutschland, Norwegen
- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal
B. Selbständige
Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Belgien und den Niederlanden
C. Arbeitnehmer
Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Belgien und den Niederlanden''
i) Anhang 9 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
j) Anhang 10 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1
3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1
7. Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5
8. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden
9. Für das Rentenversicherungssystem für
10. Für Familienleistungen:
L. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,
6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
7. Für die Anwendung von:
8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
2. Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:
3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:
4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe
5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:
6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:
8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113
9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
O. SCHWEDEN
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
k) Anhang 11 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
3. Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
a) Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende
Fassung:
„2.2. ,Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom
12. 11. 1983, S. 2)
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält
folgende Fassung:
„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses
ist in:
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
c) Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)
Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
„2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen:
a) 20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,
b) 3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,
c) 1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,
d) 50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,
e) 50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,
f) 2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,
g) 300 IEP für den irischen Wohnortträger,
h) 590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,
i) 20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,
j) 1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,
k) 3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,
l) 7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,
m) 60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,
n) 3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,
o) 3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,
p) 350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''
d) Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
e) Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
„K. NORWEGEN
L. ÖSTERREICH
1. Wenn es sich ausschließlich um
2. In allen anderen Fällen: der zuständige
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
1. Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
2. Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
O. SCHWEDEN
- I85 I (Anm.: richtig: 185 I) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat.''
b) Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.
c) In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder''.
… 4 unveränderte Absätze
- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).
Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I („Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art'') eingefügt:
„F. ÖSTERREICH
1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt berufen ist,
2. Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''
… 42 unveränderte Absätze
„G. SCHWEDEN
1. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „vierundfünfzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
2. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23)
- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28)
- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).
In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „54'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
3. 388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1988, S. 34)
In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' ersetzt durch: „aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat''.
4. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17), geändert durch:
- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 29).
In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' durch „aus 32 Mitgliedern'' ersetzt; die zweimalige Erwähnung „12 hochqualifizierte Sachverständige'' wird durch „16 hochqualifizierte Sachverständige'' ersetzt.
5. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:
- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
a) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
b) In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.
c) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen Amtssprachen'' ersetzt.
d) In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.
e) In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig'' ersetzt.
6. 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „72'' durch „96'' ersetzt.
F. BEHINDERTE
393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993 - 1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9. 3. 1993, S. 30)
a) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.
b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.
G. ANDERES
375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
a) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.
b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.