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Fassungsvergleich zu Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 1
Anl. 1/10aufgehoben
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 701/1993 Anl. 1/10↗RIS↗
E. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klassen durchgenommenen Lehrstoffs für die Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.