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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit (aufgehoben) 1
Anl. 1/12aufgehoben
in Kraft 26.09.1987 – 31.01.1998 · idF BGBl. Nr. 456/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994 Anl. 1/12↗RIS↗
METHODEN DER EMPIRISCHEN SOZIALFORSCHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sind in die Methodologie und Methodik der empirischen Sozialforschung einzuführen. Die Kritikfähigkeit hinsichtlich der Überprüfbarkeit von Aussagen über soziale Zusammenhänge ist zu schärfen, zur handlungsorientierten Evaluation sozialer Prozesse ist zu befähigen sowie zur kritischen Verwendung von Fachliteratur und zur reflektierten Nutzung von Forschungsergebnissen für das eigene berufliche Handeln anzuregen.
Lehrstoff:
Forschungslogischer Ablauf:
Entdeckungs-, Begründungs- und Verwertungszusammenhang von Forschung; Forschungsauftrag und Forschungsplanung; Möglichkeiten der Forschungsförderung.
Forschungsmethoden:
Schriftliche und mündliche Formen der Befragung, systematische Beobachtung, Dokumentenanalyse, Methoden der handlungsorientierten Forschung.
Experimentelles und nicht-experimentelles Vorgehen in der
empirischen Sozialforschung.
Statistische Verfahren und deren Grenzen.
Datenerhebung, -ordnung und -interpretation.
Auswerten und Verfassen eines Forschungsberichts.
Wertfreiheitspostulat.
Ausgewählte forschungsethische Probleme (Datenschutz ua.).
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff soll am Beispiel vorliegender abgeschlossener berufsrelevanter Untersuchungen demonstriert werden.
Für das praktische Üben soll im Rahmen der „Ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen“ und der „Praxisorientierten Unterrichtsveranstaltungen“ Gelegenheit geboten werden.
Die Kooperation zwischen Praktikern der Sozialarbeit einerseits und Fachwissenschaftern andererseits ist anzustreben.