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XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK
- 393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5).
1. Dem Artikel 12 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Wie in Anhang III festgelegt, betragen die zusätzlichen Mittel für die vier neuen Mitgliedstaaten für die Ziele 1 bis 5b im Zeitraum 1995 bis 1999 4 775 Millionen ECU in Preisen von 1995.
Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ergibt sich aus Anhang III.
2. In Anhang I wird folgende Eintragung hinzugefügt:
„ÖSTERREICH: Burgenland''.
3. Folgende Tabelle wird als Anhang III hinzugefügt:
„ANHANG III
Als Hinweis dienende Mittelaufteilung für die neuen
Mitgliedstaaten
(Mio. ECU zu Preisen von 1995)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
1. Diese Zahlen dienen lediglich als Hinweis. Die tatsächliche Mittelzuweisung für jedes einzelne Ziel wird hinsichtlich der derzeitigen Mitgliedstaaten durch Anwendung der Verordnung über den Strukturfonds festgelegt.
2. Diese Zahlen beinhalten Mittelbindungen für Pilotprojekte, innovative Aktion, Studien und Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5.''