Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1/2aufgehoben
II. Flußstahl.
A. Bleche.
1. Blechsorten:
Flußstahl darf keine geringere Zugfestigkeit als 35 kg/mm2 und in der Regel keine höhere Zugfestigkeit als 56 kg/mm2 haben. Es kommen vier Blechsorten in Anwendung.
-------------------------------------------------------------------
! ! Streckgrenze ! !
! Zugfestigkeit !-------------------------! !
Blech- ! Sigma ! bis 40 mm ! über 40 mm ! Bruchdehnung !
sorte ! B ! Blechdicke ! Blechdicke ! Delta 5 !
! !-------------------------! indest. % !
! kg/mm2 ! ! !
! ! kg/mm2 ! !
--------!---------------!-------------------------!--------------!-
I ! 35 - 44 ! 19 ! 19 ! ) !
! ! ! ! ) 1100 !
II ! 41 - 50 ! 24 ! 22 ! ) -------- !
III ! 44 - 53 ! 26 ! 24 ! ) Sigma !
IV ! 47 - 56 ! 28 ! 26 ! ) B !
-------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------
! ! Kerbzähigkeit ! !
! !-------------------------! !
! ! A-Probe ! B-Probe ! Faltversuch !
! Blech- ! über 16 mm ! unter 16 mm! Biegewinkel 180 Grad !
! sorte ! Blechdicke ! Blechdicke ! a = Probedicke !
! !-------------------------! D = Dorndurchmesser !
! ! mindestens mkg/cm2 ! !
-!--------!-------------------------!----------------------------!
! I ! 12 ! 9 ! D = 0 bis 30 mm Dicke !
! ! ! ! D = 1 a über 30 mm Dicke !
! II ! 10 ! 6 ! D = 2 a !
! III ! 8 ! 5 ! D = 2 a !
! IV ! 7 ! 4 ! D = 3 a !
------------------------------------------------------------------
Der Gehalt an Kohlenstoff, Schwefel und Phosphor darf die
nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Kohlenstoffgehalt <= 0.20%
Schwefel- u. Phosphorgehalt je <= 0.040%.
Im allgemeinen sind die in der nachstehenden Tafel angeführten Warmfestigkeitseigenschaften zu erreichen. Bei Verwendung von Stählen mit höheren Warmfestigkeitswerten sind diese nachzuweisen.
--------------------------------------------------------------------
! Warmstreckgrenze in kg/mm2 ! Dauerstandfestigkeit
! bei Grad C ! in kg/mm2
Blech- ! ! bei Grad C
sorte !-----------------------------------!-----------------------
! 100 ! 200 ! 250 ! 300 ! 350 ! 400 ! 450 ! 500
--------!-----------------------------------!-----------------------
I ! 18 ! 16 ! 15 ! 14 ! 12 ! 8 ! 5 ! --
II ! 22.5 ! 20 ! 18 ! 16 ! 13 ! 10 ! 7 ! 3
III ! 24 ! 21 ! 19 ! 17 ! 14 ! 11 ! 7.5 ! 3
IV ! 26 ! 23 ! 21 ! 19 ! 16 ! 12 ! 8 ! 3
--------------------------------------------------------------------
a) Kesselblech (Sorte I), Zugfestigkeit Sigma = 34 bis 42 kg/mm2
B
1150
Bruchdehnung: Delta >= -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 40 kg/mm2 Delta >= 28%
5
b) Feuerbüchsblech (Sorte II). Für stählerne Feuerbüchsen darf nur alterungsbeständiger Stahl verwendet werden, der folgenden
Anforderungen genügen muß:
Zugfestigkeit: Sigma = 40 bis 48 kg/mm2,
B
1150
Bruchdehnung: Delta >= -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 46 kg/mm2 Delta >= 25%
5
Kerbzähigkeit: (B-Probe), gealtert >= 5 mkg/cm2
Kerbzähigkeit: (B-Probe), nicht gealtert >= 8 mkg/cm2
Feuerbüchsbleche müssen nach einer sachgemäß ausgeführten
Warmverarbeitung noch folgende Gütewerte aufweisen:
Streckgrenze >= 20 kg/mm2
Zugfestigkeit >= 38 kg/mm2
Bruchdehnung: wie vorstehend.
2. Bezeichnung der Bleche:
Jedes Blech ist seitens des Walzwerkes zu stempeln:
a) mit einem Stempel, der die Art des Werkstoffes und die Festigkeitsgruppe erkennen läßt;
b) mit einem Stempel der Schmelzennummer;
c) mit einem Stempel des Werkes;
d) mit einem Stempel der Blechnummer.
Diese Stempel sind in der Abnahmebescheinigung abzudrucken.
3. Art der Prüfungen:
a) Besichtigung;
b) Ausmessung;
c) Zugversuch;
d) Faltversuch;
e) Kerbschlagversuch;
f) Nachweis der Schweißbarkeit durch Stumpfnahtprobe (Schweißnahtzug- und Schweißnahtbiegeversuch);
g) Alterungsversuch (nur bei alterungsgeringem Werkstoff).
4. Anzahl der Probestäbe:
Von jeder Walzplatte sind quer zur Walzrichtung von der Mitte des Kopfendes und vom Rande des Fußendes je eine Zug-, je eine Biegeprobe und je eine Kerbschlagprobe zu entnehmen. Von jeder Schmelze sind aus einer beliebigen Walzplatte quer zur Walzrichtung von der Mitte des Kopfendes Streifen für die Durchführung der Stumpfnahtprobe und bei alterungsbeständigem Werkstoff von der Mitte des Kopfendes und vom Rande des Fußendes je drei Alterungs-Kerbschlagproben zu entnehmen. Bei Walzplatten unter 4.5 m Länge können die Proben vom Fußende entfallen, wenn die Festigkeit der Kopfendproben die vorgeschriebene Mindestfestigkeit um mindestens 2 kg/mm2 überschreitet.
5. Anforderungen:
a) Besichtigung. Siehe I C 14.
b) Nachmessung. Siehe I C 5. und I C 6.
c) Durch den Zugversuch müssen die unter 1. angeführten Werte für
die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung nachgewiesen
werden. Der Unterschied zwischen Mindest- und
Höchstzugfestigkeit darf bei einer einzelnen Walzplatte
bis 5 m Länge höchstens ............................. 5 kg/mm2,
über 5 bis 10 m Länge höchstens ..................... 6 kg/mm2,
über 10 m Länge höchstens ........................... 7 kg/mm2
betragen.
d) Bei dem Faltversuch muß sich der Probestreifen quer zur Walzrichtung um einen Dorn gemäß 1. bis zu 180 Grad zusammenbiegen lassen, ohne Risse zu zeigen. Bei Blechen über 30 mm kann der Probestab durch Abarbeiten einer Fläche auf 30 mm Dicke gebracht werden. Die stehengebliebene Walzhaut muß während des Faltens auf der gezogenen Seite liegen.
e) Durch den Kerbschlagversuch gemäß I B 4. und Anordnung der Kerbe senkrecht zur Blechoberfläche sind die Mindestwerte der Kerbzähigkeit gemäß 1. nachzuweisen.
f) Nachweis der Schweißbarkeit:
Der Nachweis der Schweißbarkeit ist schmelzenweise an einer Stumpfnahtprobe mit der Schweißnaht parallel zur Walzrichtung des Bleches durch Zug- und Biegeversuch zu erbringen. Eine nachträgliche Wärmebehandlung der Strumpfnahtprobe ist unzulässig. Bei Blechen über 25 mm Dicke sind die Proben vor dem Schweißen einseitig auf 25 mm Dicke abzuarbeiten. Die Deck- und Wurzelraupe sind nach erfolgter Schweißung auf Blechdicke abzuarbeiten. Beim Schweißnahtzugversuch muß die Mindestzugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden.
Beim Schweißnahtbiegeversuch sind folgende Biegewinkel zu
erreichen; die abgearbeitete Seite der Biegeprobe muß hiebei auf der Zugseite liegen.
--------------------------------------------------------------------
! ! Biegewinkel - Grad
Blech-! D = Dorn- !-----------------------------------------
sorte ! durchmesser ! Bis 16 mm ! über 16 bis ! über 20 bis
! a = Blechdicke ! Dicke ! 20 mm Dicke ! 25 mm Dicke
-------!------------------!-------------!-------------!-------------
I ! D = 1 a ! ) ! ) ! )
II ! D = 2 a ! ) ! ) ! )
III ! D = 2 a ! ) 150 ! ) 120 ! ) 90
IV ! D = 3 a ! ) ! ) ! )
--------------------------------------------------------------------
g) Alterungsversuch:
Der Alterungsversuch wird an gereckten Proben oder an
parallel zur Oberfläche gebohrten Proben ausgeführt. Zum Recken werden für die Probeform A Querprobestreifen von etwa 35 mm Breite und 18 mm Dicke, für die Probeform B solche von etwa 13 mm Breite und 13 mm Dicke herausgearbeitet. Beim Quetschen ist die Höhe des Probestreifens so zu bemessen, daß sich nach dem Quetschen das Fertigmaß der Probe ergibt. Nach der Kaltverformung sind die Proben eine halbe Stunde lang auf 250 Grad C zu halten. Die Mittelwerte aus drei Proben müssen folgende Mindestwerte erreichen:
--------------------------------------------------------------------
! ! Kerbzähigkeit mkg/cm2 Probeform
Blech- ! Reckung oder Quetschung !---------------------------------
sorte ! % ! A ! B
--------!-------------------------!----------------!----------------
I ! 10 ! 9 ! 6
II ! 10 ! 7 ! 5
III ! 10 ! 6 ! 4
--------------------------------------------------------------------
6.
a) Für diejenigen Teile des Kessels, die gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge liegen (d. h. Stellen, an denen die Heizgastemperatur voraussichtlich über 700 Grad beträgt oder die der strahlenden Wärme hocherhitzter Teile des Mauerwerkes und der Feuerung ausgesetzt sind), dürfen nur Bleche bis 50 kg/mm2 Höchstfestigkeit oder Sonderwerkstoffe von gleicher Zähigkeit verwendet werden. Für gebördelte Bleche, die nicht von den Heizgasen bestrichen werden, können in besonderen Fällen Bleche der Sorte III zugelassen werden.
b) Zur Herstellung gewölbter Böden und ähnlicher Teile, die als Ganzes warmgepreßt werden und sich in gutem Glühzustande befinden, können auch Bleche der Sorte IV und Sonderwerkstoffe verwendet werden, sofern die Böden oder Teile im Kesselbetrieb nicht dem Heizgasstrom ausgesetzt sind und die Werkstoffeigenschaften im Betrieb keine nachteiligen Veränderungen erfahren.
c) Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantelbleche, die nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht bestrichen werden, auch ein Werkstoff von höherer Festigkeit, als für Sorte IV angegeben, zugelassen werden.
7. Werkstoffnachweis:
Es genügt Werksbescheinigung bei Blechsorte I und II für unlegierten Stahl, sonst Sachverständigenbescheinigung. Vom Lieferwerk ist überdies eine Bescheinigung über die chemische Zusammensetzung der Schmelze und darüber beizubringen, daß die Bleche sachgemäß normalgeglüht sind.
B. Winkeleisen.
1. Art des Versuches.
Faltversuch.
2. Anzahl der Probestücke.
25% der abzunehmenden Stücke.
3. Anforderungen.
a) In kaltem Zustande sollen sich die Schenkel von Winkeleisenstäben, deren Länge der doppelten Schenkelbreite gleich ist, langsam und stetig um mindestens 40 Grad auseinanderbiegen lassen und abgeschnittene Längsstreifen aus den Flanschen bis zu einem Winkel von 180 Grad zusammenbiegen lassen. Bei den Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur Anfänge von Rissen zeigen.
b) Für Winkelringe, die durch Schmieden, Pressen, Walzen und dgl. nahtlos hergestellt werden, enfällt der Faltversuch. Es genügt eine Bescheinigung des Walzwerkes, daß der verwendete Werkstoff den Werkstoffvorschriften entspricht.
4. Werkstoffnachweis.
Bei unlegiertem Stahl ist Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
C. Nieteisen.
1. Art der Versuche:
a) Zugversuch,
b) Faltversuch,
c) Stauchversuch.
2. Anzahl der Probestücke:
4% der abzunehmenden Stücke.
3. Anforderungen:
a) Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2 bei einer Dehnung Delta von
mindestens 30% und einer Gütezahl (= Zugfestigkeit in kg/mm2 + Dehnung in Prozent) von mindestens 67. Soweit Bleche von höherer Zugfestigkeit als 41 kg/mm2 verwendet werden, darf das Nieteisen entsprechend bis zu 50 kg/mm2 Zugfestigkeit haben, wenn die Dehnung mindestens die gleiche wie die für Bleche ist.
b) Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu zeigen, so gebogen werden können, daß die Schenkel flach aufeinander liegen.
c) Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens ein Drittel der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
4. Werkstoffnachweis.
Bei unlegiertem Stahl genügt Werksbescheinigung. Sonst Sachverständigenbescheinigung.
D. Niete.
1. Art der Versuche.
a) Stauchversuch,
b) Schrägkopfschlagversuch (siehe I C, Ziffer 13) (nur bei kaltgepreßten Nieten über 10 mm Schaftdurchmesser).
2. Anzahl der Probestücke.
Von je 1000 Stück mindestens 2 Stück.
3. Anforderungen.
a) Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
b) Beim Schrägkopfschlagversuch darf der Nietschaft nur anreißen, der Kopf darf aber nicht abspringen.
4. Werkstoffnachweis wie unter II C. Vom Lieferwerk ist überdies
zu bestätigen, daß die Nieten aus einem gemäß II C geprüften Werkstoff hergestellt worden sind.
E. Anker und Stehbolzen.
1. Art der Versuche.
a) Zugversuch,
b) Faltversuch,
c) Stauchversuch.
2. Anzahl der Probestücke.
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange.
3. Anforderungen.
a) Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2, Streckgrenze mindestens 21 kg/mm2, Bruch-Dehnung Delta mindestens 30% und Gütezahl
(= Zugfestigkeit in kg/mm2 + Dehnung in Prozent) 67. Ausnahmsweise ist ein Werkstoff bis 50 kg/mm2 zulässig, wenn die Dehnung mindestens die gleiche ist wie für Bleche gleicher Festigkeit. Der Kohlenstoffgehalt darf höchstens 0.13%, der Schwefel- und Phosphorgehalt höchstens je 0.040%, zusammen jedoch nicht mehr als 0.070% betragen.
b) Im kalten und dunkelrotwarmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, ohne Risse zu zeigen, um 180 Grad flach zusammenbiegen lassen.
c) Im warmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
4. Werkstoffnachweis wie unter II C.
Vom Lieferwerk ist die Schweißbarkeit zu gewährleisten.
F. Kesselrohre mit innerem Überdruck.
(Wasser- und Überhitzerrohre.)
1. Allgemeines
--------------------------------------------------------------------
! Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Mindestdehnung Delta % !
! B ! 5 !
!---------------------------------!--------------------------------!
! 35 bis 45 ! 25 !
! über 45 bis 55 ! 21 !
--------------------------------------------------------------------
2. Prüfung.
a) Besichtigung.
b) Nachprüfung der Abmessungen.
--------------------------------------------------------------------
! ! über 133 !
Außendurchmesser mm ! bis 133 ! bis 318 ! über 318
--------------------------------------------------------------------
! bis 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 10 (-20) ! +/- 12 (-20) ! +/- 15 (-20)
Zulässige ! Normalwand ! ! !
Abwei- !------------!--------------!--------------!--------------
chung % ! über 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 13 (-22) ! +/- 15 (-22) ! +/- 18 (-22)
! Normalwand ! ! !
--------------------------------------------------------------------
c) Wasserdruckversuch.
d) Anzahl der Prüfstücke für die Vornahme des Bördel- und des Zugversuches.
e) Bördelversuch.
f) Zugversuch.
g) Ringaufdorn- und Ringzugversuch.
--------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit ! Aufweitung in % des Innendurchmessers
Sigma kg/mm2 !----------------------------------------------------
B ! bei Wanddicken bis 4 mm ! bei Wanddicken über 4 mm
---------------!-------------------------!--------------------------
35 - 45 ! 10 ! 6
45 - 55 ! 8 ! 5
--------------------------------------------------------------------
3. Werks- und Sachverständigenbescheinigung.
a) daß die vorgeschriebene Mindestfestigkeit und Dehnung schmelzenweise an fertigen Rohren festgestellt worden ist;
b) daß sämtliche Rohre sich über ihre ganze Länge in gutem Glüh- oder Vergütungszustand befinden.
Im Warmverfahren hergestellte Rohre brauchen nicht
nachträglich geglüht werden. Kaltgezogene Rohre müssen ausgeglüht werden. Die Enden von Rohren, die zum Einwalzen bestimmt sind, sind nach Aufweiten oder Einziehen im Walzwerk oder in der Kesselwerkstatt nochmals besonders auszuglühen;
c) daß sämtliche Rohre den Wasserdruckversuch bestanden haben.
Der Nachweis über die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen an den Rohren und über die Prüfungsergebnisse kann für Rohre aus unlegiertem Flußstahl durch Werksbescheinigung erbracht werden, sofern Betriebsdruck und Betriebstemperatur unter 25 atü und 400 Grad C liegen. Rohre für höhere Drücke und Temperaturen sowie Rohre aus legiertem Stahl sind durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Für Verbindungsrohre zwischen Kessel und Überhitzer sowie für kürzere Verbindungsrohre zum Wasserstand, zur Ablaßvorrichtung u. dgl. genügt in der Regel eine Versicherung des Kesselherstellers, daß sie einem mit Sachverständigen- oder Werksbescheinigung versehenen Rohr entnommen sind.
G. Kesselrohre mit äußerem Überdruck.
(Heiz- und Rauchrohre.)
1. Allgemeines.
a) Bis zu einem Außendurchmesser von 60 mm dürfen auch auf Rohrschweißmaschinen hergestellte Rohre verwendet werden. Hinsichtlich der Bewertung der Schweißnahtgüte und der Glühbehandlung sind die Bestimmungen des Abschnittes III/1 "Ausführung von Schweißungen" der Bauvorschriften anzuwenden.
b) Zum Anstutzen von Heiz- und Rauchrohren können auch Kupfer- und Weicheisenstutzen verwendet werden. Kupfer muß den Anforderungen des Abschnittes V B entsprechen. Weicheisen muß gut schweißbar sein und in fertigen Weicheisenstutzen den nachstehenden Anforderungen genügen:
Zugfestigkeit 33 bis 40 kg/mm2;
Bruchdehnung Delta mindestens 27%;
5
Schwefel- und Phosphorgehalt je <= 0.050%;
Summe aus S- und P-Gehalt <= 0.080%.
2. Prüfung.
a) Nahtlose Rohre mit Ausnahme jener für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, bedürfen außer dem vom Hersteller vorzunehmenden Wasserdruckversuch keiner weiteren Prüfung.
b) Nahtlose Rohre für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind den in Abschnitt II F 2 angegebenen Prüfungen mit Ausnahme der Wiederholung des Wasserdruckversuches bei der Abnahme zu unterziehen. Der Ringaufdornversuch ist an sämtlichen gemäß II F 2 d ausgewählten Rohren durchzuführen. Statt des Ringaufdornversuches kann wahlweise auch der Querfaltversuch vorgenommen werden. Hiebei wird ein etwa 50 mm langer Rohrabschnitt bei Raumtemperatur zwischen zwei Platten unter Zwischenlegung eines Flacheisens von der doppelten Rohrwanddicke bei Werkstoff mit einer Zugfestigkeit von 35-45 kg/mm2 und
der vierfachen Rohrwanddicke bei Werkstoff mit einer Zugfestigkeit von über 45-55 kg/mm2
zusammengedrückt, ohne daß Risse auftreten dürfen.
Bei Rohren, deren Wanddicke mehr als 15% des Außendurchmessers beträgt und bei Rohren über 146 mm Außendurchmesser entfällt der Querfaltversuch.
c) Geschweißte Rohre sind sämtlichen Prüfungen gemäß Abschnitt II
F 2 zu unterziehen. Der Ringaufdornversuch wird an den gemäß II
F 2 d ausgewählten Rohren durchgeführt. Wahlweise kann statt des Ringaufdornversuches auch der Querfaltversuch gemäß
II G 2 b vorgenommen werden. Wird dieser angewendet, so muß die Schweißnaht an der Stelle der stärksten Biegebeanspruchung liegen, die Naht darf hiebei nicht aufreißen.
3. Werks- und Sachverständigenbescheinigung