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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen (aufgehoben) 1
Anl. 1/24aufgehoben
in Kraft 15.05.1985 – 31.01.1993 · idF BGBl. Nr. 190/1985 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991 Anl. 1/24↗RIS↗
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG DES BEHINDERTEN KLEINKINDES
2. und 3. Semester (je 1 Wochenstunde):
Bedeutung der rhythmisch-musikalischen Erziehung für die Arbeit in den einzelnen Sparten der Sonderpädagogik insbesondere als eine auf ganzheitliche Erziehung gerichtete Methode (Bildung der Gesamtpersönlichkeit) sowie deren therapeutische Möglichkeiten in der Einzel- und Gruppenarbeit. Rhythmisch-musikalische Erziehung als Hilfe zum Abbau von Aggression und Spannung, von Kommunikations- und Konzentrationsschwäche; Möglichkeiten des spontanen Reagierens und Anpassens (bei einem Minimum an verbaler Steuerung); Bedeutung der rhythmisch-musikalischen Erziehung in der Sprachheilpädagogik und der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern.
Zielsetzung, Anwendung, Grundelemente und Grundhaltungen dieser Methode sowie Übungsarten, Übungsmaterial ua. aufbauend auf den Grundkenntnissen. Methodisches Aufgliedern und Realisieren des Prinzips der rhythmisch-musikalischen Erziehung. Verständnis für die Modifikation des Übungsgutes für behinderte Kleinkinder gegenüber den voll entwicklungsfähigen. Sensibilisierung durch Eigenerfahrung für die differenzierte Beobachtung, Analyse und Auswertung von Hospitationen.
Erweiterung der Kenntnis einschlägiger Fachliteratur.