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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) (aufgehoben) 1
Anl. 1neu
in Kraft 16.04.1978 – 30.09.2016 · idF BGBl. Nr. 213/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Sri Lanka zu betreibende Flugstrecke:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Ausgangspunkte
Zwischenpunkte
Punkte in Österreich
Punkte darüber hinaus
Colombo
3 Punkte
Wien
3 Punkte
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecke:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Ausgangspunkte
Zwischenpunkte
Punkte in Sri Lanka
Punkte darüber hinaus
Wien
3 Punkte
Colombo
3 Punkte
Anmerkung:
Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den im vorliegenden Anhang festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen; vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, beginnt (und bzw. oder) endet.