Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
(Übersetzung)
Straßburg, 7. September 1998
Exzellenz,
ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.
- Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
- sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.
Botschafter Ulrich Hack
Straßburg, 7. September 1998
Exzellenz,
- Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
- sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.
Daniel Tarschys