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Norm
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Fassungen
Anl. 1 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
BGBl
Anl. 1 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Judikatur
Anl. 1 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Anl. 1 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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1
§ 0↗
RIS↗
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Anl. 1
neu
in Kraft ab 13.01.1968 · idF
BGBl. Nr. 27/1968
Anl. 1↗
RIS↗
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Muster der Apostille
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimeern haben