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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen 1
Anl. 1geändertSchlussteil
in Kraft 10.12.1977 – 16.03.2001 · idF BGBl. Nr. 43/1978 · danach: BGBl. III Nr. 58/2001 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 17.03.2001 · idF BGBl. III Nr. 58/2001 Anl. 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anhang
Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:
Für die Bundesrepublik Deutschland:
die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt I, S. 1221;
Für Österreich:
das Bundesministerium für Justiz die Bezirksgerichte;
Für Belgien:
… 7 unveränderte Absätze
die Justizbehörde;
Für Frankreich:
der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;
Für Griechenland:
die Justizbehörde;
Für die Türkei:
das Ministerium für Justiz in Ankara.