Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1geändertSchlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Anhang
Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:
Für die Bundesrepublik Deutschland:
die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt I, S. 1221;
Für Österreich:
Für Belgien:
… 7 unveränderte Absätze
die Justizbehörde;
Für Frankreich:
der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;
Für Griechenland:
die Justizbehörde;
Für die Türkei:
das Ministerium für Justiz in Ankara.