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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Anl. 1↗RIS↗
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“
Anmerkung
Der Vorbehalt Österreichs ist nur einmal verlängert worden (BGBl. Nr. 584/1986) und sohin seit 30. August 1990 nicht mehr wirksam.