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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Anl. 1↗RIS↗
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten folgende weitere Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrages zu gelten haben:
1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der beiden Vertragsstaaten wird in französischer Sprache abgewickelt.
2. Die im Art. 12 vorgesehenen übersetzungen können solche in die französische Sprache sein.