Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
1. die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
2. nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
3. Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.