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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
1. die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
2. nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
3. Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.