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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE I
Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
a) ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;
b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
c) Artikel 22 nicht anzunehmen;
d) Artikel 23 nicht anzunehmen;
e) die in Artikel 25 Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;
f) die in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;
g) Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
h) Titel V nicht anzunehmen.