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Fassungsvergleich zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 1
Anl. 1geändert1. Definitionen: Überschrift · Überschrift, Text · 2. Technische Erfordernisse: Überschrift, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Text · lit a, lit b, lit c, lit d
in Kraft 24.03.2005 – 02.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 38/2005 · danach: BGBl. III Nr. 131/2011 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 03.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 131/2011 Anl. 1↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
(Übersetzung)
Anhang I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
1. Definitionen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:
1.1 Edelmetalle
Edelmetalle sind Platin, Gold, (Palladium) 1) und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, (Palladium) 2) und Silber.
1.2 Edelmetallegierung Edelmetalllegierung
Eine Edelmetallegierung Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
1.3 Edelmetallgegenstand
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht. „Teilweise“ bedeutet, dass ein Edelmetallgegenstand auch (i) nichtmetallische Teile oder (ii) Teile aus unechten Metallen aus technischen Gründen oder als Verzierung enthält. Ein Edelmetallgegenstand, der unechte Metallteile als Verzierung enthält, wird als „Multimetall-Gegenstand“ bezeichnet.
1.4 Feingehalt
Der Feingehalt ist der Anteil der genannten Edelmetalle, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
1.5 Feingehaltsangabe
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil der genannten Edelmetalle in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
1.6 Auflage/Plattierung aus Edelmetall
Eine Unter Edelmetallauflage oder eine -plattierung ist versteht man eine Schicht aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung, die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels chemischem, elektrochemischem, mechanischem oder physikalischem Verfahren. mehrere Schichten aus:
1.7 Unedle Metalle (i) Edelmetall (oder einer Edelmetalllegierung),
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold, (Palladiumii) 3 unechtem Metall (oder einer Legierung aus unechten Metallen) und Silber.,
(iii) nichtmetallischen Substanzen
die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels eines chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Verfahrens.
1.7 Unedle Metalle
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold, Palladium und Silber.
1.8. Andere Definitionen
Der Ständige Ausschuss kann andere Definitionen beschließen.
2. Technische Erfordernisse
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, (500 für Palladium) 4) und 800 für Silber;
b) Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
c) gesetzliche Zahlungsmittel;
d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (zBz. B. Metallteile oder Oberflächenschichten);
e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
g) jeden weiteren vom Ständigen Ausschuß Ausschuss bestimmten Gegenstand.
Gegenstände, die den oben genannten lit. a bis lit. g zuzuordnen sind, können deshalb nicht mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet werden.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen 5): *
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
(Für Palladium: 999, 950, 500) 6)
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuß Ausschuss anerkannt werden.
2.3 Toleranz
2.3.1 In bezug Bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Ausschuss erlässt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4 Verwendung von Lot
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muß muss der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entprechen entsprechen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuß Ausschuss festgelegt.
2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischem Material
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall oder nichtmetallischen Teile an Edelmetallgegenständen ist mit Ausnahme der folgenden Fälle verboten aus technischen Gründen oder als Verzierung erlaubt. Dabei gelten für die unedlen oder nichtmetallischen Teile folgende Bestimmungen:
a) Mechaniken in Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen Sie müssen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind; den echten deutlich unterscheidbar sein
b) Messerklingen und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkenziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt sie dürfen weder durch Beschichtung noch andere Bearbeitungen mit Edelmetallteilen verwechselt werden können;
c) Federn; sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder als Füllung verwendet werden
d) Draht zur Verbindung von Silberscharnieren; sie müssen mit der Bezeichnung „Metall“ oder dem englischen Namen des Metalls aus dem sie bestehen gestempelt oder graviert sein.
e) Nadeln für Silberbroschen 2.5.2 Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuß beschlossen werden. 2.6 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
2.5.2 2.6.1 Der Ständige Ausschuß erläßt Vorschriften für die Verbindung von gemäß Absatz 2.5.1 erlaubten Teilen aus unedlem Metall mit Edelmetallteilen Ausschuss entscheidet über zulässige Auflagen.
2.5.3 Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit „METALL“ oder mit der spezifischen Bezeichnung des Metalls zu prägen oder zu gravieren; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht vom Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden. __________________
2.6 Verwendung von nichtmetallischen Bestandteilen * Siehe Artikel 1, Absatz 2 der Konvention
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen und deren Ausmaß sichtbar ist. Der Ständige Ausschuß kann über weitere Einzelheiten entscheiden.
2.7 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
Die Edelmetallauflage muß mindestens den gleichen Feingehalt aufweisen wie der Gegenstand selbst oder aus einem wertvolleren Edelmetall bestehen.
2.7.1 Der Ständige Ausschuß entscheidet über zulässige Auflagen.
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1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
2) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
3) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
4) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
5) Siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens.
6) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
Schlagworte
Juwelierartikel, Goldschmiedeartikel, Silberschmiedeartikel, Edelmetallplattierung