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Fassungsvergleich zu Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 689/1987 Anl. 1↗RIS↗
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Australien *)    Österreich      Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Finnland        Schweden        Belgien          Italien
Japan            Schweiz        Bundesrepublik  Luxemburg
Kanada          Vereinigte        Deutschland    Niederlande
Norwegen          Staaten      Dänemark        Portugal
Neuseeland        von Amerika  Frankreich      Spanien
Griechenland    Vereinigtes
Irland            Königreich
Volksrepublik Bulgarien
Volksrepublik Polen
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Volksrepublik Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
III. (b) (3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: In der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618);
Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
1. Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland        Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Norwegen        Belgien                        Italien
Österreich      Bundesrepublik Deutschland    Luxemburg
Schweden        Dänemark                      Niederlande
Schweiz          Frankreich                    Portugal
Griechenland                  Spanien
Irland                        Vereinigtes
Königreich
3. (b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System); Beispiel: „W“ 9618.
Schlagworte
USA, Großbritannien, UdSSR