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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g
1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.
Schlagworte
Prüfzweck, Tonträger