Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Direction Generale C, 2eme Direction, 4eme section, 6eme bureau P, Nr. 2202/Pr/Autriche, vom 21. Juni 1951, beehre ich mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich und Belgien zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit ist, mit der belgischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: es folgt der Text des Abkommens)
Falls die belgische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analoge an die österreichische Bundesregierung gerichtete Note der belgischen Regierung als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Seiner Exzellenz
Herrn Paul Van Zeeland
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die belgische Regierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Belgien und Österreich zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: es folgt der Text des Abkommens)
Falls die österreichische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analoge an die belgische Regierung gerichtete Note der österreichischen Bundesregierung als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg