Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
(1) den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die
(2) eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunkt derselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärung im Sinne des Artikels 1 anzusehen;
(3) einem ihrer Staatsangehörigen zu bewilligen, seine bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wenn die Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er gemäß Artikel 1 zu erwerben beantragt, dem vorher zugestimmt hat;
(4) wenn die Ehefrau eines ihrer Staatsangehörigen eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat, die Artikel 1 und 2 des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, wie der Ehemann die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei beibehält.