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Fassungsvergleich zu PassV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Passverordnung (PassV) 1
Anl. 1geändert
in Kraft 06.03.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2010 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.) EUROPÄISCHE UNION
Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: REPUBLIK ÖSTERREICH
8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird: REISEPASS
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“ PASSPORT
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)