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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A.
(Muster.)
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte (im Deutschen Reiche, in Österreich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von .... Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.