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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 05.11.1932 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 322/1932 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr in Italien.
Nummern des italienischen Tarifs
Benennung der Waren
Einfuhrzölle Lire
Erhöhungs-koeffizient
für 1 Stück
6
Kühe
14.–
–
7
Jungochsen, Jungstiere und Färsen
10.–
–
8
Kälber
10.–
–
10
Tiere des Ziegengeschlechtes
3.–
–
Zu aus 98 a. 2. Sauerkraut, solches aus Rüben inbegriffen, aus den Bezirken Mödling, St. Pölten, Tulln, Eferding und Graz, mit Ursprungszeugnissen der zuständigen land– und forstwirtschaftlichen Korporationen wird zum ermäßigten Zolle von 3 L. für 100 kg zugelassen.
für 100 kg
für 1 hl
105 a)
Bier in Fässern
15.–
–
Zu 105 a. Österreichisches Bier wird keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden als jenen, die auf am günstigsten behandelte Biere anderer Herkunft angewendet werden.
für 100 kg
aus 207 b)
Borten und Bänder für kleine Rinder, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster:
1. glatte
125.–
–
aus 2. gemusterte
200.–
–
aus 218 a)
Tiroler Loden (unbedruckte, stark gewalkte Wollgewebe, grau, braun oder meliert) im Gewichte des Quadratmeters:
2. über 150g bis zu 300g
200.–
–
3. über 300g bis zu 500g
180.–
–
4. über 500 g
160.–
–
aus 226
Grobe Bett– und Pferdedecken aus Tierhaaren, auch mit einem Wollgehalt von weniger als 25 Prozent, unbedruckt, ungesäumt, im Gewichte des Quadratmeters von 850g oder mehr
100.–
–
aus 271
Genähte Gegenstände aus Baumwolle:
d)
andere, einschließlich der Kragen, Manchetten und Hemden
Zuschlag von 40% auf den Zoll des Gewebes.
–
Zu 286 und 287. Unter diese Nummern fällt Stahl in Barren oder Rundstäben, warm gewalzt, roh, der nach dem Walzen bei der gleichen Temperatur zum Zwecke des Geraderichtens durch Rollen gezogen wurde, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster.
aus 287
Spezialstähle, warm gewalzt, in Barren oder Stäben, roh, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigen, sechseckigem, achteckigem, T oder Z Querschnitt, der im Querschnitt keine Seite oder keinem Durchmesser von 8 mm oder darunter hat
Zuschlag von 2 Lire für 100 kg auf den Zoll für gewöhnlichen Stahl, warm gewalzt, in Barren oder Stäben.
aus 289
Spezialstähle, gehämmert in Barren mit gleichbleibendem Querschnitt, nicht in andere Weise bearbeitet, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigem, sechseckigem, acheckigem, T oder Z Querschnitt, der keine Seite oder keinen Durchmesser von 8 mm oder darunter hat
Zuschlag von 1,50 Lire für 100 kg auf den Zoll für warmgewalzten Stahl, in Barren oder Stäben, roh
–
aus 292
Eisen– und Stahldraht, mit rundem oder viereckigem Querschnitt:
aus a)
roh nur poliert:
aus 2. mit einer Zugfestigkeit von 75 kg oder mehr, aber weniger als 150 kg auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:
) über 1,5 mm
18.–
0,6
aus 3. mit einer Zugfestigkeit von 150 kg oder darüber auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:
) 1,5 mm oder weniger, aber über 0,5 mm
50.–
0,2
aus 295
Kabel und Seile aus Eisen- oder Stahldraht der Nr. 292 a, 2 a, 3 b, auch mit Spinnstoffen überzogen oder mit einer Seele aus Spinnstoffen
Zuschlag von 8 Lire für 100 kg zum Zoll der Drähte aus denen sie bestehen
Zu 295. Bei der Verzollung von Kabeln und Seilen, die aus Drähten von gleichem Querschnitt und Durchmesser, jedoch verschiedener Zugfestigkeit auf 1 mm2 des Querschnittes bestehen, bleiben Drähte höherer Zugfestigkeit unberücksichtigt, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gewichtes der Kabel oder Seile oder der Gesamtzahl der Drähte gleichen Durchmessers ausmachen.
aus 297
Eisen und Stahl, gewöhnlicher, warm gewalzt, in flachen Blechen, auch geglüht, roh, in einer Stärke von:
4 mm und darüber
8,50
0,4
1,5 mm und darüber, aber unter 4 mm
11,50
0,4
0,6 mm und darüber, aber unter 1,5 mm
13.–
0,4
0,4 mm und darüber, aber unter 0,6 mm
15.–
0,5
aus 300
Eisen– und Stahlblech, bearbeitet
aus g)
verzinkt
Zuschlag von 4 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit
–
i)
verzinnt
Zuschlag von 6 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit
aus 315 a) 4
Achsen für Straßenfahrzeuge, auch mit Zubehör
30.–
–
316
Bolzen aus Eisen oder Stahl, mit oder ohne Mutter und Muttern für Bolzen
a)
geschmiedet oder warm gepreßt, auch teilweise bearbeitet, mit einem Querschnitt im Durchmesser von:
1. 25 mm oder mehr
12,50
0,4
2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm
15,50
0,4
3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm
22.–
0,3
4. unter 5 mm
30.–
0,3
b)
andere
35.–
0,2
Bolzen und Muttern, die keine Spuren von Schmiedearbeit oder Warmpressung aufweisen, fallen unter „andere“.
Als Grundlage für die Verzollung der Bolzen dient die unmittelbar unter dem Kopf vorzunehmende Abmessung des Stiftes. Auf den Bolzen aufgeschraubte Muttern werden wie Bolzen behandelt. Getrennt zur Verzollung gelangende Muttern werden auf Grund des Durchmessers verzollt, den das mit Gewinde versehene Loch am Gewindeansatz aufweist.
Mit Gewinde versehen Stifte, ferner Schienennägel (aripioni), Hacken für Isolatorenhalter und andere n. b. b., auch mit Gewinde versehene Befestigungs–, Klemm– oder Verbindungsstücke unterliegen der Zollbehandlung wie Bolzen.
aus 319
Nieten aus Eisen oder Stahl:
b)
n. b. b., in der Stärke von:
1. 25 mm oder mehr
12,50
0,4
2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm
15,50
0,4
3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm
22.–
0,3
4. unter 5 mm
30.–
0,3
320
Schrauben aus Eisen oder Stahl, in der Stärke von:
a)
8 mm oder mehr
20.–
0,3
b)
4 mm oder mehr, aber unter 8 mm
26.–
0,3
c)
2 mm oder mehr, aber unter 4 mm
35.–
0,3
d)
unter 2 mm
60.–
–
Die Stärke der Schrauben wird auf Grund des Durchmessers oder der kleinsten Seite des Querschnittes, unmittelbar unter dem Kopf gemessen, bestimmt.
aus 324
Federn aus Stahl:
aus a)
Blattfeder, im Stückgewichte von:
2. unter 55 kg
26.–
0,4
aus 325
Möbel aus eisen oder Stahl:
aus b)
n. b. b.:
1. vernickelt oder in Verbindung mit anderen Metallen
35.–
0,5
aus 341
Kassen, Geldschränke, Sicherheitskassetten und einbruchs–feuersischere Schränke, aus Eisen oder Stahl, auch in Verbindung mit anderen Materialien:
b)
andere
40.–
0,4
Zu 341. Kassen u. s. w., die nur an den gewöhnlichen Stellen vernickelt sind, fallen, auch wenn sie verziert sind, unter Nr. 341 b.
aus 343
Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlbarren oder –stäben hergestellt:
aus a)
roh:
1. aus groben Barren oder Stäben
16.–
0,6
aus 347
Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlblech:
aus e)
Zinkeimer
30.–
–
aus 351
Blätter oder Bleche aus Kupfer und feinen Legierungen:
a)
roh:
1. nicht zugeschnitten, in der Stärke von:
Quadratische oder rechteckige Blätter oder Bleche sind als nicht zugeschnitten anzusehen, auch wenn sie an den Kanten egalisiert sind:
) von 0,6 mm oder mehr
16.–
–
) unter 0,6 mm (ausgenommen die ganz dünnen zu unechten Vergoldungen
25.–
–
2. Zugeschnitten oder in Bändern aufgerollt, in der Stärke von:
Als zugeschnitten werden die anders als rechteckig zugeschnittenen Blätter oder Bleche angesehen:
) 0,6 mm oder mehr
20.–
–
) unter 0,6 mm
30.–
0,3
aus b)
poliert
Zuschlag von 5 Lire für 100 kg zum Zoll der Rohbleche, je nach Beschaffenheit
aus 364
Hähne, Ventile, Schieber (faracinesche) und deren Bestandsteile aus Kupfer und feinen Legierungen:
aus b)
andere, im Stückgewicht von:
3. 1 kg oder darüber, aber unter 10 kg
40.–
0,4
4. 500 g oder darüber, aber unter 1 kg
45.–
0,4
5. 100 g oder darüber, aber unter 500 g
58.–
0,2
6. unter 100 g
75.–
0,1
365
Lampen, Luster, Leuchter und andere Beleuchtungskörper und deren Bestandteile, aus Kupfer und feinem Legierungen:
a)
vergoldet oder versilbert
120.–
0,3
b)
andere
75.–
0,15
369
Arbeiten aus Kupfer und feinen Legierungen, n. b. b.
a)
verziert, weder vergoldet noch versilbert:
Zubehör für Möbel (Schlösser, Knöpfe, Scharniere u. dgl.)
90.–
–
andere
150.–
–
b)
vergoldet oder versilbert
150.–
–
c)
andere:
Möbel und nicht verziertes Zubehör für Möbel, Türen und Fenster
65.–
–
andere
65.–
0,2
Zu 369. Möbel, die nur geriffelt oder mit Knöpfen versehen sind, gelten nicht als verziert. Die Steinplatten können abgesondert von den Möbeln, zu denen sie gehören, verzollt werden.
aus 376
Nickel und feine Legierungen:
b)
in Stäben, Blättern, Blechen, Drähten und Röhren
Zoll für die Waren gleicher Art aus Kupfer und feinen Legierungen.
–
378
Arbeiten aus Nickel und feinen Legierungen, n. b. b.,
a)
verziert, weder vergoldet noch versilbert:
halbfertig
130.–
–
andere
150.–
–
b)
vergoldet oder versilbert
150.–
–
c)
andere:
halbfertig
80.–
–
andere
100.–
–
387
Arbeiten aus Zink und feinen Legierungen:
a)
vergoldet oder versilbert
150.–
–
b)
n. b. b.,
1. verziert oder verniert
75.–
0,5
2. andere
25.–
0,5
aus 392
Messer:
aus b)
andere:
2. mit Griff aus Horn oder unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert
80.–
–
3. mit Griff aus unedlem Metall, vergoldet oder versilbert
125.–
–
aus 394
Löffel und Gabeln, aus einem Stück:
c)
aus anderen unedlen Metallen:
1. weder vergoldet noch versilbert:
halbfertig
90.–
–
andere
100.–
0,2
2. vergoldet oder versilbert
150.–
–
Zu Nr. 394 c. Abweichend von den Bestimmungen zu Nr. 884 b und 887 wird bei der Verzollung von auf elektrolytischem Wege versilberten Löffeln und Gabeln nicht berücksichtigt werden, daß die Stärke der Silberauflage an manchen Stellen 30 Mikromillimeter übersteigt.
aus 396 a 2)
aus ) Fahrradmotore
100.–
0,2
aus 397
Lokomobile.
aus a)
Dampflokomobile, im Gewicht von 50 oder darüber bis zu 150 q
25.–
0,4
aus 407
Landwirtschaftliche Maschinen:
aus b)
Dreschmaschinen, im Gewichte von:
1. über 30 q
14.–
–
aus d)
n. b. b.:
aus 2. Maisrebler
18.–
0,2
Schrotmühlen und Futterschneidemaschinen (triapanelle et frangibiade)
15.–
–
aus 431
Pumpen für Kraft– oder Handbetrieb:
aus a)
Kolbenpumpen:
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:
) über 10 q
16.–
0,5
) über 3 q bis 10 q
18.–
0,5
) über 1 q bis 3 q
22.–
0,5
) über 25 kg bis 1 q
30.–
0,5
) über 10 kg bis 25 kg
60.–
0,2
) bis zu 10 kg
80.–
0,2
Als Kolbenpumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen behandelt, sofern Kolben und Zylinder aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl bestehen.
aus 2. andere im Gewichte von:
) über 10 kg bis zu 25 kg
75.–
0,2
) bis zu 10 kg
100.–
0,2
aus b)
Rotationspumpen:
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:
) über 10 q
20.–
0,4
) über 3 q bis 10 q
24.–
0,4
) über 1 q bis 3 q
30.–
0,4
) über 25 kg bis 1 q
40.–
0,3
) bis 25 kg
50.–
0,3
Als Rotationspumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Metall betrachtet.
aus a) u. b)
Jauchepumpen:
1. Kolbenpumpen
15.–
–
2. Rotationspumpen
25.–
–
aus c)
n. b. b.
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl im Gewichte von:
) über 10 q
15.–
0,5
) über 3 q bis 10 q
18.–
0,5
) über 1 q bis 3 q
22.–
0,5
) über 25 kg bis 1 q
28.–
0,4
) bis 25 kg
36.–
0,4
Als n. b. b. Pumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen betrachtet.
aus 2. andere, im Gewichte von:
) bis 25 kg
45.–
0,5
aus 439
Herde und Apparate zum Kochen und Wärmen von Speisen:
aus a)
für Gas–, Holz– oder Kohlenfeuerung:
aus 1. aus Guß oder Eisenblech, roh oder nur gefeilt, abgedreht oder grob gefirnißt, im Gewichte von:
ris-attachment://image011.png) über 10 kg bis 1 q
20.–
–
ris-attachment://image012.png) bis 10 kg
25.–
–
aus 2. aus Guß oder Eisenblech, andere, einschließlich der vernickelten und emaillierten, im Gewichte von:
) über 10 kg bis 1 q
25.–
0,5
) bis 10 kg
30.–
0,5
Bei der Verzollung der Herde und Apparate zum Kochen oder Wärmen von Speisen aus Gußeisen oder Eisenblech wird das Metall aus dem die Rohre und Hähne hergestellt sind, außer acht gelassen.
aus 450
Wagen (Pesons):
b)
n. b. b.
1. Brückenwagen, feste
20.–
–
2. andere
30.–
–
aus 451
Wagen (Balances):
aus a)
automatische, mit einer Tragkraft von:
1. über 150 kg
45.–
–
aus 467
Ambosse und Schraubstöcke aus Guß, Schmiedeeisen oder Stahl, auch roh, im Gewichte von:
b)
über 15 bis 50 kg
25.–
0,6
aus 468
Feilen und Raspeln in der Länge von:
b)
über 15 bis 30 cm
30.–
1.–
c)
über 8 bis 15 cm
40.–
1.–
Sensen, Sicheln, Messer für Futterschneidemaschinen und Rebmesser
25.–
0,2
aus 476
Gerätschaften und Werkzeuge für Kunst, Gewerbe und Landwirtschaft, n. b. b.:
aus b)
aus 2. Zieheisen (Trafile) im Stückgewicht von über 3 bis 10 kg
45.–
–
aus 4. Sogenannte „Taschenfeitel“
30.–
–
aus 481 b)
Röntgenröhren und deren Bestandteile (einschließlich der Etui)
200.–
für 1 Stück
–
aus 526
Fahrräder
40.–
für 100 kg
0,4
aus 566 d)
Dachziegel aus Kerament nach Marseiller Art, nach Beschaffenheit der dem Vertrage beigegebenen Muster
1,50
–
aus 567 b)
Feines feuerfestes Material:
aus 1. Magnesitziegel:
) gewöhnliche
3.–
0,3
) andere
4,50
0,3
aus 571
Keramentplatten, auch mit Reliefverzierungen, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster
8.–
–
aus 595
Asbestpappe:
aus a)
in Verbindung mit Kautschuk
40.–
–
596
Platten aus Asbest, gemengt mit Zement
10.–
0,2
aus 604
Holz:
aus a)
gewöhnliches:
für 1 Tonne
2. abgekantet oder der Länge nach geschnitten
3.–
–
c)
Sperrholz:
für 100 kg
– aus Buchenholz, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Blätter
8.–
–
– anders:
1. in Platten aus 3 Blättern oder weniger
6.–
0,5
2. in Platten aus mehr als 3 Blättern
7.–
0,5
Zu 604. Bretter und Brettchen für Packkisten aus gewöhnlichem Holz unterliegen der vertragsmäßigen Behandlung nach Nr. 604 a 2.
aus 607
Sägespäne
frei
aus 613
Möbel aus Holz, unpoliert:
b)
n. b. b.:
1. einfach:
aus Kiefer-, Föhren-, Rottannen-, Weißkanntenholz, nicht furniert, nicht lackiert
13.–
–
aus jedem anderen Holz:
) Salon– und Sitzmöbel
18.–
–
) andere
18.–
–
2. mit nur einem Ziermotiv oder nur einfach profiliert:
aus Föhren-, Rottannen- und Weißkanntenholz, einfach profiliert, nicht furniert oder lackiert
22.–
–
aus jedem anderen Holz:
) Salon– und Sitzmöbel
30.–
–
) andere
30.–
–
3. mit mehr als einem Ziermotiv oder mit Metallverzierungen:
) Salon– und Sitzmöbel
50.–
0,2
) andere
50.–
0,2
Zu 613 b. Möbel mit profilierten Leisten nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster werden als einfach profiliert, je nach Beschaffenheit, verzollt.
aus 623
Geräte und Arbeiten aus Holz n. b. b.:
a)
roh:
Rohe Kistenbretter, bestehend aus 2 oder mehreren durch eine aufgenagelte Holzleiste verbundenen Teilen
1,50
–
Absätze; Bierkisten, auch mit Eisenbändern und anderen Beschlägen versehen; Schuhleisten
7,50
–
andere
10.–
–
aus b)
Schuhabsätze mit einfachem Überzug aus Zelluloid
12,50
–
Zu 629 a. Arbeiten aus geschälter, auch gelochter, jedoch nicht gefärbter oder gebeizter Flechtweide fallen unter diese Position, falls sie nicht andere Merkmale aufweisen, denen zufolge sie unter Position 629 b gehören.
Reisekörbe, Wäschekörbe u. dgl. fallen unter diese Position, auch wenn sie mit Holzleisten oder Schlössern versehen sind.
672 d)
Kohlensäure, komprimiert
8.–
–
692 h)
Kupfervitriol
2,50
–
Zu 692 h. Unter diese Nummer fallen Kupferpräparate zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten.
aus 712
Wasserstoffsuperoxyd mit einem Gehalt von:
b)
20 bis 40 Volumen Sauerstoff
25.–
0,2
715 b) 4
Ammoniumsulfat
1.–
–
aus 798 b)
Firnisse, in anderen Behältnissen:
2
andere
40.–
0,2
801
Wichsen und Creme für Schuhe und Leder:
a)
aus Wachs oder Gummilack, Spiritus, Terpentinöl oder andere flüchtige Lösungsmittel enthaltend:
1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen
40.–
–
2. in anderen Behältnissen
30.–
–
b)
andere:
1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen
18.–
–
2. in anderen Behältnissen
12.–
–
803 a)
Tischlerleim
8.–
–
803 aus b)
Fischleim, unechter
15.–
–
822
Handkoffer, Reisekoffer, Hutschachteln und Reisekassetten aus Fell oder Leder, ohne Receffairs
150.–
–
823
Arbeiten aus gegerbten Häuten, ohne Haar, n. b. b.
200.–
–
aus 846
Halbstoff zur Papiererzeugung:
a) 2
auf mechanischem Wege hergestellt, trocken
1,50
–
b)
auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose)
frei
–
aus 847
Papier:
aus h)
Packpapier, weder weiß noch gefärbt, im Gewichte von unter 300 g auf 1 m2:
aus 2. aus mechanisch hergestellten Holzstoff, dampfgekocht, in naturbrauner Farbe, auch auf beiden Seiten geglättet, im Gewichte des m2 von:
) 40 g oder darüber, aber unter 300 g
5.–
0,2
3. anders, rau
8.–
0,2
Zu 847 h 3. Unter diese Position fällt auch Packpapier, welches zur Erzielung einer einheitlichen grauen oder braunen Färbung einen geringen Farbzusatz erhalten hat.
aus 848
Pappe:
aus a)
gewöhnliche:
1. weder gefärbt noch geglänzt (non lucidati):
Lederpappe
22,02
0,5
andere
18,35
0,5
2. in der Masse gefärbt, nicht geglänzt (non lucidati):
aus b)
feine:
aus 1. weiß oder in der Masse gefärbt:
a) nicht gestrichen (non patinati)
22,02
0,5
Die obigen Zölle werden um einen Zuschlagszoll von 7 Prozent vom Werte erhöht.
Zu 848. Als gewöhnliche Pappen sind anzusehen die aus einer Lage sowie die aus mehreren Lagen, jedoch ohne Verwendung von Klebstoff, durch bloßes Pressen hergestellten Pappen.
Alle anderen Pappen, die aus mehreren zusammengeklebten Papierlagen bestehen oder mit Papier überzogen sind, fallen unter die feinen.
Gewöhnliche Pappen im Gewichte des m2 von unter 300 g, welche die Merkmale des Packpapieres aufweisen, werden wie dieses behandelt.
An den Rändern beschnittene Pappen in rechtwinkeliger Form fallen unter Nr. 848.
aus 854
Papier und Pappwaren, n. b. b.:
c)
andere
70.–
–
aus 860 a)
Zeitungen illustrierte, und Modezeitungen:
2. in anderen Sprachen
frei
–
Zu 860 a). Die den in anderen als italienischer Sprache gedruckten Modezeitungen als Anlage beigefügten Modezeichnungen werden, wenn sie Angaben aufweisen, die sich auf die betreffende Zeitung beziehen, oder wenn sie nummeriert oder darin angeführt sind, zu der gleichen Behandlung wie die betreffenden in der Nr. 860 a) 2 angeführten Zeitungen zugelassen.
aus 884 b) und aus 887
Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall mit einem Silberbelag in der Stärke von über 30 bis 50 Mikromillimeter
für 1 kg
20.–
–
Zu 884 und aus 887. Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall, bei welchen der Silberbelag nicht stärker als 30 Mikromillimeter ist, werden als einfach versilberte Arbeiten nach Beschaffenheit verzollt.
aus 893
Hüte:
aus a)
Herrenhüte:
aus 2. n. b. b.:
für 1 Stück
) aus Stroh oder Span, nicht garniert
0,25
1
aus ) aus Stroh, Span oder ähnlichen Materialien, garniert
1.–
0,2
b)
Damenhüte:
1. aus Stroh, Palmfaser, Bast, Holzspan, Espartogras oder anderen ähnlichen Stoffen:
) nicht garniert
2,50
–
) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter
5.–
–
) garniert
8.–
–
2. aus Filz:
) nicht garniert
5.–
–
) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter
8.–
–
) garniert
8.–
–
3. andere:
) nicht garniert
10.–
–
) garniert
12.–
–
für 100 kg
aus 897 h)
Perlmutterknöpfe
250.–
–
für 1 kg
aus 899
Fächer:
a)
mit Gestell aus Holz, Rohr, Schilf, Bambus u. dgl.
2.–
–
c)
andere
3.–
–
aus 901
Schirme:
für 1 Stück
aus b)
n. b. b., überzogen:
aus 1. mit Halbseidengewebe
2.–
–
für 1 kg
907
Künstliche Blumen
25.–
–
910 b)
Schmuckfedern und Arbeiten aus Schmuckfedern, zugerichtet:
1. nur gebleicht oder gefärbt
25.–
–
2. andere
75.–
–
aus 911
Kurzwaren:
c)
aus Leder:
für 100 kg
1. mit Fassungen oder Besatz aus Edelmetall oder aus Seide oder mit Edelmetall überzogen
250.–
–
2. andere
200.–
–
aus e)
n. b. b.:
2. feine
200.–
–
Zu 911. Uhrenständer und Fingerhutbehälter aus unedlem Metall und aus Glas, einfach gepolstert, werden wie Arbeiten aus dem Material, aus dem sie verfertigt sind, verzollt.
aus 912
Spielwaren (mit Ausnahme der aus verschiedenen Stoffen erzeugten Puppen):
d)
aus Holz
70.–
–
aus g)
vorwiegend aus unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert:
2. andere
200.–
–
aus i)
andere:
1. gewöhnliche
150.–
–
aus 915
Pinsel:
b) 2
andere, n. b. b.
75.–
0,3
923
Hefe
22.–
–
Schlagworte
Bettdecke, Eisendraht, Eisenblech, Befestigungsstück, Klemmstück, Eisenbarren, Eisenstab, Kraftbetrieb, Gasfeuerung, Holzfeuerung, Kieferholz, Föhrenholz, Rottannenholz, Salonmöbel