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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
Nummer des deutschen Tarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark
aus 80
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz
0,32
Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkanstalten eingehen.
aus 81
Holzpflasterklötze aus weichem Holz
0,80
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen einem Zollzuschlage vom 0,30 Mark für einen Doppelzentner.
aus 202
Zuckerwerk und sonstige anderweitig nicht genannte Zuckerwaren einschließlich der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz, zum Beispiel Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt
100,-
aus 204
Schokoladewaren mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade
150,-
aus 224
Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt
frei
aus 227
Magnesit, auch gebrannt
frei
aus 228
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt
frei
aus 230
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement u. dgl., mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, gemahlen, gestampft
1,-
aus 231
Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt
frei
aus 252
Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wachsstöcke
23,-
aus 253
Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken u. dgl.)
200,-
aus 292
Wasserstoffsuperoxyd
1,-
aus 317
Quecksilberchlorid
frei
Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, ist unter Überwachung der Verwendung nach Nr. 798 oder Nr. 799 des allgemeinen Tarifs zu verzollen.
aus 405
Abgepaßt (festkantig) gewebte Bänder, nicht über 13 cm breit, sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen (sogenannte Trachtenbänder):
ganz aus Seide
2.000,-
teilweise aus Seide
1.200,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Bänder zu den Zollsätzen von 2000 und 1200 Mark wird auf eine noch zu bestimmende Zollstelle beschränkt.
aus 409
Wirk(Trikot)stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider für Frauen, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen:
ganz aus künstlicher Seide
2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1.200,-
aus 432
Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 g bis 700 g auf 1 m2 Gewebefläche von der Art der hinterlegten Muster, in einer Höchstmenge von 200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend
243,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zu dem Zollsatz von 243 Mark wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 433
Wirk(Trikot)stoffe
150,-
aus 435
Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen
210,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 15.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440
eindrähtig, roh
bis Nr. 11 englisch
10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch
14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
19,80
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch
25,20
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch
32,40
aus 441
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 16,20 Mark
aus 442
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
roh
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 5,40 Mark
gebleicht, gefärbt, bedruckt
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 19,80 Mark
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 457
Gewebte Bänder nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit panamabindigem Grund und mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen
154,-
aus 475
Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen, zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh:
bis Nr. 6 englisch
7,-
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
8,-
aus 517
Absatz 2 und 3
Krawatten:
ganz aus Seide
3.600,-
teilweise aus Seide
2.100,-
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide
2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1.200,-
aus 518
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz
210,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. Kleider, Blusen, Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert.
aus 519
Gesteppte, mit Daunen gefüllte Decken (Steppdecken) aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen
700,-
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
524
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt
600,-
525
andere:
aus Gespinstwaren ganz aus Seide
360,-
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
180,-
aus anderen Gespinstwaren
140,-
aus 527, Absatz 4
Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus baumwollenen, durch eine Kautschukzwischenlage verbundenen Geweben
120,-
aus 530
Preßtücher aus Menschenhaaren
40,-
537
Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten):
für 1 Stück
unausgerüstet (ungarniert)
1,65
ausgerüstet (garniert)
2,20
539
Frauenhüte aus Filz aller Art:
unausgerüstet (ungarniert)
0,85
ausgerüstet (garniert):
nur mit Band eingefaßt
1,50
andere
2,20
aus 540
Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht
1,-
aus 541
Frauenhüte aus Stroh, nicht nach Art der Männerhüte geformt:
unausgerüstet (ungarniert)
0,70
ausgerüstet (garniert)
1,20
542
Frauenhüte aller Art, aufgeputzt
3,60
(aus 546/7) Kalbleder:
aus 546
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 bis 3 kg
40,-
aus 547
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg
50,-
aus 556
Schuhe aus Leder aller Art mit anderen Sohlen als Holzsohlen, das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter
180,-
aus 560
Täschnerwaren aus Leder aller Art:
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber
150,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg
200,-
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg
240,-
in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
360,-
Anmerkungen.
1. Als Täschnerwaren kommen nur folgende Waren in Betracht: Akten-, Brief-, Bücher-, Geld-, Geldschein-, Hand-, Reise-, Schul-, Visitenkarten-, Zigarren- und Zigarettentaschen; Hand- und sonstige Reisekoffer; Näh- und Reisenecessaires.
2. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. Das Gleiche gilt von einer Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen.
3. Wie Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen sind auch Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein oder Nachahmungen davon zu verzollen.
aus 578
Vollreifen aus Kautschuk für Räder von Lastkraftwagen oder ähnlichen schweren Wagen
180,-
aus 579
Anderweitig nicht genannte Waren aus weichem Kautschuk:
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt:
Sohlen, Absätze und Absatzflecke; Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; Hohlwaren für hygienische Zwecke
40,-
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen:
Sohlen, Absätze, Absatzflecke
80,-
Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder;
Hohlwaren für hygienische Zwecke
100,-
Anmerkung. Als Hohlwaren für hygienische Zwecke kommen nur folgende Waren in Betracht:
Bälle für medizinische Spritzen, Behältnisse für Irrigatoren, Birnspritzen, Brusthütchen, Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfenzähler, Kissen, Milchzieher, Mutterringe, Urinflaschen, Wärmeflaschen.
aus 580
Kabelbänder
100,-
andere Isolierbänder
75,-
aus 586
Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen
45,-
aus 602
Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
600,-
Stöcke
250,-
aus 604
Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
600,-
Stöcke
250,-
aus 606
Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Knöpfe:
ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber
400,-
teilweise aus Perlmutter
400,-
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern
600,-
Stöcke
250,-
aus 614
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nrn. 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
45,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
45,-
aus 622
Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
60,-
aus 623
Fässer aus hartem Holz, bearbeitet, sowie rohe und bearbeitete mit Metallreifen
10,-
aus 625
Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme solcher aus massiv gebogenem Holz:
roh
8,-
bearbeitet
12,-
(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt:
aus 628
roh:
Fensterrahmen und Türen
10,40
Bierkisten, gehobelt mit Metallbeschlag
6,-
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist
6,-
aus 629
bearbeitet:
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist
12,-
aus 631
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, und Beleuchtungskörper:
mit Bildhauer- oder Bilderschnitzarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Möbel und Beleuchtungskörper
60,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert
72,-
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen:
mit Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
45,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert
54,-
(632/3) Gepolsterte Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen:
aus 632
ohne Überzug
90,-
aus 633
mit Überzug:
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder
180,-
aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen
120,-
aus 639, Absatz 2
Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber
24,-
aus 640
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweitig im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindungen mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind:
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
300,-
Stöcke
200,-
aus 644
Stöcke aus Rohr:
gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit Zwingen
40,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
72,-
aus 650
Halbzeug aus Holz, chemisch bereitet (Zellstoff, Zellulose)
2,50
aus 651
Braunholzpappe
3,-
aus 660
Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier
54,-
aus 667
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), die nicht mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet sind
55,-
aus 681
Pflastersteine, in einer Höchstmenge von 100.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend
frei
aus 694
Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund
24,-
aus 695
Natürliche Schleif- und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, in einer Höchstmenge von 1200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend
0,50
aus 709
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Tabakpfeifen in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein;
Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken
800,-
andere Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
400,-
aus 712
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
500,-
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
aus 713
Hohlsteine, rauh oder glatt, bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg
0,20
aus 714
andere, rauh (Hintermauerungssteine)
0,10
aus 724
Magnesitsteine, unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg
0,70
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
1,-
aus 725
Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiert
2,-
aus 732
Tabakpfeifen aus Ton aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
50,-
aus 771
Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
1.200,-
Stöcke
600,-
aus 776
Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
1.200,-
Stöcke
600,-
aus 777
Ferrosilizium (siliziumhaltiges Eisen) mit einem Siliziumgehalte von mehr als 25 vom Hundert
1,-
(aus 782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweitig nicht genannt:
aus 782
roh:
Kokillen bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner
2,50
aus 783
Bearbeitete Löffelbaggerzähne:
bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40 kg bis 1 Doppelzentner
6,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 40 kg oder darunter
9,-
Anmerkung zu Nr. 785
Als schmiedbares Eisen in Stäben ist auch Edelstahl in Stäben zu verzollen.
aus 799
Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet:
bei einem Reingewicht des Stückes:
von mehr als 25 kg
7,-
von mehr als 3 bis 25 kg
10,-
von 3 kg oder darunter
13,-
aus 799
Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 kg oder darunter
13,-
aus 810
Sensen, Sicheln
15,60
aus 813
Steinbohrer mit rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schaftes, sowie Schlangenbohrer, alle diese 50 cm oder darüber lang
20,-
(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsenteile:
aus 823
andere als Patentachsen und Halbpatentachsen:
roh
6,-
bearbeitet
12,-
aus 824
Wagenfedern, ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit 4 oder mehr Blättern, auf der ganzen Fläche geschliffen oder in anderer Weise bearbeitet
22,50
838
Schirmgestelle und Bestandteile von solchen
31,20
868
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen;
Blattnickel
120,-
878
Beleuchtungskörper aus Kupfer oder gegossenem Messing, auch lackiert oder poliert; aus Messingblech oder Tombak, soweit sie nicht unter die Nr. 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
60,-
aus 879
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern und Teile davon
120,-
aus 880
Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
120,-
aus 884
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon
350,-
Stöcke
175,-
aus 885
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka
240,-
Stöcke
120,-
aus 887
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen:
Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern
350,-
aus 911
Elektrische Glühlampen mit Metalldraht
80,-